Jagdgesetzt in Oberösterreich wird verschärft

Dez 13, 2016 | Allgemein

Neuerungen bei Wildschadensregelung und bei Entziehung der Jagdkarte vorgesehen

Linz, 12. Dezember 2016 – Oberösterreich hat eine neue Jagdgesetz-Novelle 2016 erarbeitet. An dem rund eineinhalb Jahre dauernden Diskussionsprozess waren die Landwirtschaftskammer, der Landesjagdverband sowie Jagd- und Forstjuristen der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Landes Oberösterreich beteiligt. „Neben den entscheidenden Deregulierungsmaßnahmen sind wesentliche Neuerungen im Bereich der Wildschadensregelung sowie konkrete Erweiterungen im Bereich der Entziehung der Jagdkarte im Zusammenhang mit der Verhängung von Waffenverboten und strafgerichtlichen Verurteilungen vorgesehen. Der Initiativantrag Jagd schafft auch Klarstellung im Falle von Gemeindezusammenlegungen“, berichtet Max Hiegelsberger, Agrarlandesrat und Jagdreferent in der OÖ Landesregierung. Der Initiativantrag Jagd sei am 17. November 2016, nach konstruktiven Gesprächen mit allen vier Parteien, im oberösterreichischen Landtag eingelaufen und liege nun zur Beschlussfassung auf.

Demnach wird es keine automatische Neu-Feststellung der Jagdgebiete mehr geben. Mit der Abschaffung behördlicher Arrondierungen wird mit Ablauf der jeweiligen Jagdperiode eines Jagdgebietes eine nochmalige Jagdgebietsfeststellung, so wie es bisher vorgesehen war, jedoch ohne Abtrennung oder Zuschlag von Arrondierungsgebieten, notwendig. In weiterer Folge sind für darauffolgende Jagdgebietsfeststellungen nur mehr Änderungen bezüglich festgestellter Eigenjagdgebiete oder genossenschaftlicher Jagdgebiete sowie von Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen denkbar. Damit könnten in den nächsten zehn Jahren aufwändige Behördenverfahren von bisher rund 960 Feststellungsbescheiden auf rund 50 reduziert werden.

Ferner soll die Jagdgesetz-Novelle zur Klarstellung der erforderlichen Anzahl von Jagdausschüssen beitragen. Das Grundprinzip: ein Gemeindegebiet, ein genossenschaftliches Jagdgebiet, ein Jagdausschuss bleibt erhalten. Bei Zerlegung des genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete ist auch die entsprechende Anzahl von Jagdausschüssen zu bilden. Nach Gemeindezusammenlegungen können die bisherigen Jagdgebiete bestehen bleiben.

Vereinfachung der Behördenverfahren nach Straftaten

Im Falle der Verhängung eines Waffenverbots oder einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestandes (beispielsweise im Falle eines Luchsabschusses) erfolgt durch die Gesetzesnovelle eine Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte für die Dauer des Waffenverbots beziehungsweise bis zu sieben Jahren.

Bezüglich der Futterplätze für Rotwild ist im Gebirge das Unterschreiten der 300 m-Grenze zum Nachbar-Jagdgebiet nach einvernehmlicher Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten (ohne behördliches Verfahren) erlaubt. Als Begründung werden vielfach schwierige topographische Verhältnisse im Gebirge angeführt. Bisher war das Anlegen von Futterplätzen für Rot- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 m zur Jagdgebietsgrenze verboten, um das Anlocken von Wild aus dem benachbarten Jagdgebiet zu verhindern.

Landwirtschaftskammer baut Beratung bei Wildschäden aus

Während bei Wildschäden die Besserstellung der Grundbesitzer gegenüber den Jägern bestehen bleibt, soll durch die Gesetzesnovelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Jäger durch kostentreibende Gerichtsverfahren beendet werden. Sollte der vom Grundeigentümer bei Gericht geltend gemachte Schadenersatzanspruch mehr als das Doppelte des schlussendlich vom Gericht festgestellten Schadens betragen, zahlen Jäger und Grundbesitzer die Gerichts- und Sachverständigenkosten anteilsmäßig. Zur Beratung der Grundeigentümer in Wildschadensangelegenheiten richtet die Landwirtschaftskammer einen Beratungsdienst ein.

„Der Landwirtschaftskammer ist es ein zentrales Anliegen, dass berechtigte Jagd- und Wildschäden auch tatsächlich abgegolten werden. Es ist daher wichtig, dass, mit Ausnahme überzogener Forderungen bei gerichtlichen Verfahren, das Prozesskostenrisiko für die Grundeigentümer weiterhin so gering gehalten wird, wie das bei Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes der Fall war. Damit wird die bisherige Rechtsposition der Grundeigentümer bei gerechtfertigtem Einschreiten abgesichert. Primäres Ziel muss es aber sein, auftretende Jagd- und Wildschäden schon im Vorfeld einer akzeptablen Entschädigungslösung zuzuführen“, betonte Franz Reisecker, Präsident der Landwirtschaftskammer Oberösterreich.

Die Landwirtschaftskammer OÖ biete den Grundeigentümern schon derzeit die Möglichkeit, im Internet mit Hilfe eines Bewertungsprogrammes ihren Schaden im Wald selbst festzustellen. Zudem gebe es pro Jahr mehrere Kurse im Ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer OÖ, in denen die Grundeigentümer für die Feststellung von Wildschäden im Wald geschult werden. „Zukünftig wird es allerdings erforderlich sein, dass sich Land- und Forstwirte vor einer Schadensmeldung näher mit der Schadensfeststellung auseinandersetzen“, so Reisecker.

 

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