Freizeitnutzungen – was darf es kosten?

Artikel aus Ausgabe 2/2019

„Als Recht betrachtet ist Eigentum das Befugnis, mit einer Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen“, so § 354 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Mehr finden zu …

Ausgabe: 2/2019
Thema: Wald & Gesellschaft, Wald & Recht
Bundesland: Salzburg
Autor:in: DI Gregor Grill

„Als Recht betrachtet ist Eigentum das Befugnis, mit einer Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen“, so § 354 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet, dass Waldeigentum – solange nicht durch andere Gesetze eingeschränkt – grundsätzlich für Freizeitnutzungen eine breite Anwendung von ökonomischen Verwertungsmöglichkeiten bietet. Das Forstgesetz räumt der Gesellschaft die freie Betretungsmöglichkeit (wiederum mit Einschränkungen) ein. Neben mit dem Grundeigentum ursächlich verbundenen Rechten, wie dem Jagdrecht, besteht somit eine Vielzahl an Freizeitnutzungen, die Waldeigentümer und Forstbetriebe auch ökonomisch verwerten können.

Freizeitnutzung im Wandel

War früher ein Spaziergang oder das Schwammerlsuchen die gängige Freizeitnutzung im Wald, so hat sich nicht nur im städtischen Umfeld eine Vielzahl an Freizeitnutzungen entwickelt, die den Wald als Kulisse oder Forststraßen als Infrastruktur in Anspruch nehmen. Diese Entwicklungen haben mancherorts dazu geführt, dass die Lenkung in geregelte Bahnen wichtiger geworden ist, als die Entwicklung neuer Angebote. Klassische Freizeitnutzungen, die in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung genommen haben sind beispielsweise: Tourenskirouten, Rodelbahnen, E-Mountainbike, Single-Trails/Flow-Trails oder Bogenschießen und Quadfahren. Unbestritten sind viele dieser Nutzungen mit klassischen forstlichen oder jagdlichen Zielsetzungen nicht leicht in Einklang zu bringen. Deshalb bedingt die Entwicklung von Freizeitnutzungen im Betrieb auch eine sorgfältige Planung und Abwägung der Maßnahmen. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Freizeitnutzungen strategisches Planungselement bei den betrieblichen Zielen sind. Ansonsten werden diese (fast) immer klassischen, forstlichen und jagdlichen Zielen widersprechen. Freizeitnutzungen können dabei in mehrerlei Dimensionen bewertungsrelevant sein. Einerseits ergeben sich ökonomische Aspekte, die sich als Einnahmen abbilden lassen. Andererseits gibt es überwirtschaftliche Effekte, die zum Beispiel das Image des Betriebes oder des Waldeigentümers betreffen, die langfristig genutzt werden können, um entweder Akzeptanz für die forstliche Bewirtschaftung und das Eigentum zu schaffen (besonders im urbanen Umfeld), oder die Verhandlungsposition mit diversen Partnern im Umfeld des Betriebs wie Gemeinden, Behörden oder Verbänden stärken. Viel pragmatischer ist dabei der Lenkungseffekt bei Übernutzungen zu bewerten. Hier lassen sich mögliche Schäden, die bei diesen vielfach illegalen Nutzungen entstehen können, zumindest eingrenzen und einer legalen abgegoltenen Lösung zuführen.

Jede Leistung hat einen Wert

Wie in Tabelle 1 ersichtlich, gibt es einige gängige Entgelte, die sich in der Zusammenarbeit zwischen Grundeigentümern und z.B. Tourismusverbänden in der Praxis entwickelt haben. Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen, die dem Gefüge von Angebot und Nachfrage unterliegen. Individuelle Situation durch Lage, Frequenz, Attraktivität etc. sind dabei zu berücksichtigen und können als Verhandlungsbasis angesehen werden. Für noch nicht etablierte Bereiche, wo der Leistung eigentlich ein Entgelt gegenüber gestellt werden sollte, kann auch ein Betrag in einer Rechnung/Vereinbarung angegeben werden, der durch einen 100 % Rabatt nicht zahlungswirksam wird. Gemeint ist hier z.B. die Bereitstellung von Flächen für eine Veranstaltung eines örtlichen Vereins, dessen Wert z.B. mit 500,00 € angegeben werden kann, der jedoch mit dem Rabatt nicht zahlungswirksam wird. Es kann somit aber die Leistung veranschaulicht werden und dass diese vom Grundeigentümer erbracht wird. Ähnlich gestaltet sich diese Vorgangsweise z.B. bei Parkmöglichkeiten für Wanderer an einem öffentlichen Weg, den man der Gemeinde zur Verfügung stellen kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Vereinbarung einer allfällig kostenlosen Gestattung mit einer Versicherung für Haftungen verbunden ist, was vielfach mehr wert sein kann, als mögliche Entgelte.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich die in Tabelle 1 angeführten Entgelte nur auf die jeweilige Leistung beziehen. Klassische bewertungsrelevante forstliche Entschädigungen sollten beachtet werden. Das betrifft z.B. bei Entfernung eines Bestandes für die Anlage eines Single-Trails die Parameter Hiebsunreife, Nutzung zur Unzeit, Randschäden, Bewirtschaftungserschwernisse oder Restflächenentwertung und Folgeschäden z.B. durch Windwurf oder Borkenkäfer.

Zusammenfassung

  • Gute Planung zahlt sich (wie immer!) aus
  • Jede Leistung hat einen Wert, auch wenn diese nicht verrechnet wird
  • Nicht alles macht für den Betrieb Sinn, auch wenn es sich verkaufen lässt
  • Entgelt für die Leistung ist nicht alles – Wirkungen für Image und klassische andere Bewertungsansätze beachten
  • Aktive Freizeitangebote können ungeregelter Nutzung vorbeugen bzw. diese lenken
  • Aktiv sein kann Marktvorsprung bedeuten – aber ohne ausreichende Planung auch Überlastung

Grenzen bzw. Einschränkungen und deren Gründe müssen den Naturnutzern bewusst gemacht werden.

Zusammenarbeit mit z.B. Seilbahnunternehmen sind für die Lenkung entscheidend.

Alle Freizeitangebote sollten gezielt überlegt, geplant und mit den richtigen Partner entwickelt werden.

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.