Entwaldungsverordnung (EUDR) – aktuell

Artikel aus Ausgabe 3/2025

Die EU-Entwaldungsverordnung ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Der Gesetzeswerdungsprozess wurde von einer massiven Kampagne einschlägiger Umweltorganisationen medial begleitet und noch unter anderen Mehrheitsverhältnissen im EU-Parlament beschlossen.

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Ausgabe: 3/2025
Thema: Wald & EU
Bundesland: Österreich
Autor:in: Martin Höbarth

Hehres Ziel dieser Verordnung ist, die globale Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. Demnach dürfen künftig relevante Rohstoffe und deren Erzeugnisse auf dem europäischen Markt nur mehr dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass sie „entwaldungsfrei“ produziert wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die „Entwaldung“ – also die Umwandlung von Wald in eine landwirtschaftliche Fläche – vor dem
30. Dezember 2020 erfolgte. Diese Regelung gilt aber nicht nur für Importe, sondern auch für den EU-Binnenmarkt und betrifft daher auch alle Land- und Forstwirte in Österreich, die Rinder, Soja oder Holz vermarkten wollen.

Forstgesetz regelt Rodung
Weil in Österreich das Forstgesetz die Rodung restriktiv regelt und von der Behörde auch häufig Ersatzaufforstungen vorgeschrieben werden, liegt auch im Falle der Rodung zur Verbesserung der Agrarstruktur im Normalfall kein Tatbestand der Entwaldung vor.

Umsetzungsfrist um ein Jahr verschoben
Nur durch enorme Anstrengungen der Interessenvertretungen in Österreich und Deutschland und dem Einsatz von Bundesminister Totschnig sowie EU-Abgeordneten konnte die Verpflichtung zur Umsetzung der Gesetzesvorgaben um ein Jahr auf 31. Dezember 2025 verschoben werden. Gleichzeitig wurden, wieder federführend durch Österreich, Erleichterungen für jene Länder gefordert, deren Waldfläche stabil ist und es auch aufgrund der Gesetzgebung kein Entwaldungsrisiko gibt. Dieser Ansatz fand im EU-Parlament eine Mehrheit, wurde im Trilog mit Kommission und Mitgliedsstaaten jedoch abgelehnt und eine inhaltliche Diskussion auf das Jahr 2025 verschoben. Eine Gesetzesänderung ist mittlerweile aber eher unwahrscheinlich, da die Mitgliedsstaaten uneinig sind und vor allem die großen Marktteilnehmer der betroffenen Wertschöpfungsketten die Verordnung nutzen wollen, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen.

Vermarktung ab 31. Dezember 2025 nur mit Referenznummer
Zum Nachweis der Entwaldungsfreiheit und der legalen Erzeugung muss jeder Marktteilnehmer zeitgerecht vor dem Inverkehrbringen von Holz, Soja oder Rindern eine sogenannte Sorgfaltserklärung in digitaler Form abgeben. Dazu stellt die EU-Kommission bereits jetzt ein Online-Tool zur Verfügung. Als erster Schritt muss man sich als Marktteilnehmer registrieren. Dann sind diverse Informationen einzugeben, wie die Bezeichnung der Ware, Angabe der Menge getrennt nach z.B. Sortimenten und Baumarten und die Abnehmer der Ware. Weiters ist eine Geolokalisierung vorzunehmen, d.h. die Flurstücke wo Soja angebaut oder die Holzernte durchgeführt wird ist in Form einer Geoinformation ins System hochzuladen. Nach Abgabe dieser Sorgfaltserklärung erhält man nach etwas Wartezeit eine Referenznummer und einen Verifizierungscode. Diese dienen als Nachweis der EUDR-Konformität und sind mit den relevanten Rohstoffen an den Käufer mitzuliefern. Kleine und mittlere Unternehmen in den Wertschöpfungsketten Rinder und Soja sind dazu erst ab Mitte 2026 verpflichtet. Es ist aber zu erwarten, dass dies von großen Marktteilnehmern bereits ab Jahreswechsel verlangt wird.

“Österreichisches Umsetzungsprogramm“
Im landwirtschaftlichen Bereich sind über Mehrfachantrag und Rinderdatenbank bereits relevante Daten verfügbar. Um unnötige Doppelmeldungen zu vermeiden und um wesentlich einfacher zu einer Referenznummer zu gelangen, hat das BMLUK entschieden, eine nationale Schnittstelle für Rinder und Soja zu programmieren. Auf Drängen der Landwirtschaftskammern und Waldverbände wird nun auch der Bereich „Holz“ mitumfasst sein.

E-AMA Zugang oder ID Austria vorab besorgen
Das österreichische Umsetzungsprogramm befindet sich derzeit in der Programmierung und wird voraussichtlich Ende September veröffentlicht. Daher sind die endgültige Ausgestaltung und Funktionalität noch nicht vollumfänglich bekannt. Sicher ist jedoch, dass der Einstieg über den E-AMA-Zugang oder mittels ID-Austria erfolgen wird. Zur Vorbereitung auf die Umsetzung wird daher empfohlen, sich bis September zumindest um einen dieser beiden Zugänge zu bemühen. ID Austria bietet zusätzliche Vorteile, so kann man z.B. Wahlkarten oder diverse Urkunden beantragen womit man sich Behördenwege erspart.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter

Beratungsoffensive ab Oktober
Sobald die Funktionalität des nationalen Tools gegeben ist, wird gemeinsam mit dem BMLUK eine Beratungsoffensive gestartet. Neben Artikeln in den Medien sind auch Online-Webinare bzw. Videoanleitungen geplant, sodass die Informationen jedem auch jederzeit zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Vermarktung von Holz stehen die Waldverbände und Landwirtschaftskammern selbstverständlich helfend zur Seite, um das Holz EUDR-konform zu vermarkten.

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