Für die Umwandlung einer Grünlandfläche oder eines Ackers in Wald sind bundesweit das Forstgesetz und in den Bundesländern weitere Gesetze zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen wie z. B. in Niederösterreich das Kulturflächenschutzgesetz oder in Tirol das Feldschutzgesetz, eventuell noch das Raumordnungsgesetz und in vielen Fällen auch das Naturschutzgesetz von Bedeutung. Gleiches gilt für die Anlage von Kurzumtriebsflächen zur Energieholzproduktion sowie von Christbaumkulturen.
Forstrecht
Kommt es durch aktive Aufforstung zur Neubewaldung einer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche, so gilt diese nach zehn Jahren ab Durchführung der Maßnahme als Wald im Sinn des Forstgesetzes. Das bedeutet, dass erst ab diesem Zeitpunkt alle forstrechtlichen Bestimmungen für diese Fläche Gültigkeit haben. Das betrifft insbesondere das grundsätzliche Rodungsverbot. Vor Ablauf der Zehnjahresfrist kann hingegen der forstliche Bewuchs nochmals bewilligungsfrei durch den Grundeigentümer dauerhaft entfernt werden.
Kurzumtriebsflächen, also sogenannte „Energiewälder“ sowie Christbaumkulturen, gelten forstrechtlich nicht als Wald, so ferne sie auf bisherigem Nichtwaldboden angelegt wurden und die beabsichtigte Betriebsform innerhalb von zehn Jahren ab Aufforstung bzw. Errichtung der Kultur der Behörde gemeldet wurde. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung, tritt wiederum die forstrechtliche Waldeigenschaft ein.
Mindestabstände
Nach den verschiedenen Kulturschutzgesetzen der Bundesländer sind Kulturumwandlungen dieser Art üblicherweise bewilligungsfrei, allerdings müssen Mindestabstände zu benachbarten (fremden) landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eingehalten werden. Diese sind bei den Forstberatern der Landwirtschaftskammern zu erfragen. Grundsätzlich durchgeführt werden dürfen solche Kulturumwandlungen allerdings dann nicht, wenn die betreffende Fläche im örtlichen Flächenwidmungsplan als Offenlandfläche festgelegt ist.
Naturschutz
Unabhängig von den Bestimmungen nach Kulturflächenschutz- und Raumordnungsgesetz gilt naturschutzrechtlich schon seit längerem die Bewilligungspflicht bei Kulturumwandlungen von Schutzgebieten, die in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer geregelt sind.