Haftungsprivilegien – im Wald und auf Wegen

Artikel aus Ausgabe 2/2026

Haftungsprivilegien bewirken, dass man von der Haftung, also der Verantwortung für Schäden, befreit wird und trotz schuldhaften Verhaltens nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

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Ausgabe: 2/2026
Thema: Wald & Recht
Bundesland: Österreich
Autor:in: DI Mag. Peter Herbst

Das Betreten eines fremden Waldes war in Österreich ab Geltung des Reichsforstgesetzes 1852 für weit mehr als hundert Jahre verboten.
Die Öffnung des Waldes erfolgte mit dem Forstgesetz 1975, das “jedermann das Betreten des Waldes …” gestattete. Abgeleitet und begründet wurde das Betretungsrecht mit dem germanischen Jedermannsrecht, dem Recht aller Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden sowie unabhängig von der Zustimmung des jeweiligen Grundbesitzers. Wobei man festhalten kann, dass es auch vor 1975 gängige Praxis war, fremde Wälder ohne irgendwelche Frage oder Zustimmung zu betreten.

Rechtlich betrachtet stellt dieses Betretungsrecht eine verfassungsrechtlich zulässige Eigentumsbeschränkung dar. Im Gegenzug für diesen Eingriff erhielten die Waldeigentümer ein gesetzliches Haftungsprivileg, das in der 151. Sitzung des Nationalrats im Jahr 1975 unter einem Punkt noch um ein Haftungsprivileg für die Wegehalter erweitert wurde.

Verschulden
In Österreich haftet jedermann für seine Handlungen und Unterlassungen und hat für Schäden, die er Anderen zufügt, einzustehen, wenn sein Verhalten ursächlich (kausal) für den eingetretenen Schaden, rechtswidrig, und schuldhaft war. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er vermeiden hätte sollen und auch vermeiden hätte können. Rechtlich betrachtet bezeichnet Verschulden die persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens, wobei zwischen Vorsatz (Absicht) und Fahrlässigkeit (Unachtsamkeit) unterschieden wird. Wegen der im Wald und auf Wegen eingeräumten Haftungsprivilegien ist die Unterscheidung insbesondere zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit von größter Bedeutung (siehe Infobox).

Eigenverantwortung im Wald
Im Wald gilt grundsätzlich die Eigenverantwortung. Jeder, der sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten (§ 176 Abs. 1 Forstgesetz 1975). Die Waldeigentümer und -bewirtschafter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen Maßnahmen zu unterlassen, die das Betreten erschweren könnten, oder Vorkehrungen zu treffen, die das Betreten zu Erholungszwecken erleichtern oder sichern. Das gilt jedoch nicht, wenn solche Maßnahmen aufgrund eines besonderen Rechtsgrundes (etwa einer vertraglichen Verpflichtung) erwartet werden können. Jedenfalls darf der Waldeigentümer keine unabgesicherten Gefahrenstellen schaffen oder bestehen lassen (Fallgruben, Fangeisen, abgelegte Stacheldrahtzäune,
etc. …). Dieses Haftungsprivileg des Waldeigentümers umfasst auch die Waldrandhaftung und bezieht sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) nicht nur auf Schäden im Wald, sondern auch auf Personen- und Sachschäden, die auf einer dem Wald benachbarten Liegenschaft durch einen – z. B. in den Wurzeln faulen – umgestürzten Baum eingetreten sind. Anders jedoch auf Forststraßen (siehe dazu § 59 Abs. 2 ForstG) oder Wegen, die der Waldeigentümer entweder selbst oder durch stillschweigende Duldung einer entsprechenden Markierung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Entsteht dort ein derartiger Schaden, so haften Waldeigentümer und -bewirtschafter für den Zustand des danebenliegenden Waldes, dies jedoch nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.

Haftung bei der Waldarbeit
Das Forstgesetz berücksichtigt die besonders schwierigen Bedingungen bei der Waldarbeit mit folgenden Sonderbestimmungen: Wird bei Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, so haftet der Verursacher für den Ersatz des Schadens, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Trifft es einen an der Arbeit beteiligten Menschen, haftet der Verursacher bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden an nicht beteiligten Personen in einer gesperrten, ausreichend gekennzeichneter Fläche, so haftet man nur bei Vorsatz!

Ein befristetes forstliches Sperrgebiet kann ausschließlich mit den in der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung 1989 näher bezeichneten Hinweistafeln gekennzeichnet werden (siehe Abbildung). Zusätzlich zur Hinweistafel “befristetes forstliches Sperrgebiet” sind verpflichtend zwei Zusatztafeln anzubringen, Auf der ersten Zusatztafel ist die Dauer des Betretungsverbots nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen, auf einer zweiten der Sperrzweck (z. B. “Gefahr durch Waldarbeit”). Die Hinweistafeln sind an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen. Die Sperre muss genau diesen Vorgaben entsprechen – jeder Fehler führt im Ernstfall zur Haftung schon bei grober Fahrlässigkeit!

Haftung auf Wegen
Der Halter eines Weges haftet den Benützern, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Schaden herbeigeführt wird (§ 1319a ABGB). Halter eines Weges ist, wer die Kosten seiner Errichtung und Erhaltung trägt und die Verfügungsmacht über den Weg hat (z. B. den Weg sperren oder eine Sanierung anordnen kann). Auch für den Wegehalter wurde ein Haftungsprivileg eingeräumt, er haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (wie bei der Waldarbeit).

Der mangelhafte Zustand eines Weges kann auch daraus resultieren, dass ein Ast oder ein ganzer Baum auf den Weg zu fallen droht. Der Wegehalter hat für die Verkehrssicherheit des Weges im weitesten Sinn zu haften, seine Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich nicht auf die bloße Verkehrsfläche, sondern betrifft im Rahmen des Zumutbaren auch Gefahrenquellen im räumlichen Umfeld. Die Kontrollpflicht des Wegehalters kann daher auch die Kontrolle der Stand- und Bruchsicherheit der neben oder ober dem Weg stockenden Bäume umfassen, was jedoch stets unter Berücksichtigung der Haftungsbestimmungen des Forstgesetzes und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.

Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

Verschulden

  • Leicht fahrlässiges Verhalten beruht auf einem Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Wenn feststeht – “das kann jedem passieren”.
  • Grob fahrlässig wird ein Schaden verursacht, wenn der Betreffende auffallend sorglos ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, die nach den besonderen Verhältnissen, insbesondere seiner beruflichen Erfahrung erwartet werden mussten – der Fehler also nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommen kann.
  • Vorsätzlich handelt der Täter, wenn ihm die Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und er seinen Eintritt billigt.

Forstrecht anwenden! „Effiziente Verfahrensabwicklung im Wald“
Ort: Forstliche Ausbildungsstätte Ossiach,
9570 Ossiach 21
DI Mag. Peter Herbst / LFDir DI Michael Mitter
Termin: am 3. November 2026, von 9 bis 16.30 Uhr

weitere Informationen

Hinweistafelset “Befristetes forstliches Sperrgebiet”

“Haftung für Waldbäume” aus “Forstrecht für Jedermann”

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