Pflicht zur rechtzeitigen Wiederbewaldung

Artikel aus Ausgabe 1/2023

Jedes Gesetz hat eine bestimmte Zielrichtung bzw. Grundausrichtung. Eines der wichtigsten Ziele des Forstgesetzes ist es, den Waldboden zu erhalten bzw. den Flächenanteil des Waldes zu sichern und zu vermehren.

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Ausgabe: 1/2023
Thema: Wald & Recht
Bundesland: Österreich
Autor:in: DI. Klaus Viertler

Es soll aber nicht nur die Waldfläche gesteigert werden, auch die Qualität des Waldes und damit seine Produktionskraft sollen erhalten und wo möglich verbessert werden. Genau hier setzt die Wiederbewaldungspflicht an. Diese Vorschrift soll die Walderhaltung sicherstellen, indem sie eine, natürlich auch wirtschaftlich sinnvolle nachhaltige Waldbewirtschaftung vorschreibt.

Die Wiederbewaldungspflicht verpflichtet den Waldeigentümer zur rechtzeitigen Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse. Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, als Räumde ein Waldbestand, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30 % der vollen Fläche aufweist. Die Wiederbewaldungspflicht gilt nicht für dauernd unbestockte Grundflächen, darunter versteht man beispielsweise forstliche Bringungsanlagen, wie Forststraßen, aber auch Holzlagerplätze oder Waldschneisen. Keine Verpflichtung zur Wiederbewaldung besteht auch im Fall eines ertraglosen Standort- und Objektschutzwaldes, sofern aus den Fällungen dort keine Erträge zu erzielen sind (Schutzwald außer Ertrag).

Wiederbewaldungfristen

Die Wiederbewaldung gilt dann als rechtzeitig, wenn die dafür erforderlichen Maßnahmen, wie Saat oder Pflanzung, bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres, das dem Entstehen der Kahlfläche oder der Räumde nachfolgt, durchgeführt wurden. Ein Beispiel dazu: Erfolgte die Schlägerung im Frühjahr 2022, so ist die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2027 abzuschließen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Waldverjüngung durch Aufforstung, also Kunstverjüngung, oder durch Naturverjüngung erfolgt. Der Gesetzgeber sieht beide Verjüngungsarten als völlig gleichwertig an. Das Warten auf die Naturverjüngung hat dann Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass innerhalb von zehn Jahren durch Samenanflug bzw. durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann. In diesem Fall verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Frist um weitere fünf Jahre.

Fristverlängerung

Eine Wiederbewaldung durch natürliche Verjüngung gilt somit ebenfalls als rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Zehnjahresfrist erfolgt. Die Behörde kann diese Frist dann sogar noch um maximal fünf Jahre verlängern, wenn die Naturverjüngung in Hochlagen gegenüber der Aufforstung offensichtliche Vorteile bringt und davon auszugehen ist, dass die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung an diesem Standort erfolgreich sein wird. Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die Zehnjahresfrist um maximal fünf Jahre verlängern. Allerdings dürfen dabei keine Bedenken hinsichtlich einer Erosionsgefährdung oder einer Gefährdung der Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern bestehen.

Krankheit oder andere Katastrophen

Wenn erwiesen ist, dass der Waldeigentümer durch eine Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, zum Beispiel bei einem Brand, vorübergehend in eine Notlage geraten ist, hat die Behörde die gesetzlich vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Bei großflächigen Schadenssituationen wie beispielsweise Windwurf oder Schneebruch beginnt die fünfjährige Frist für die Wiederbewaldung erst mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Bei Vorlage eines Wiederbewaldungsplanes ist eine weitere Verlängerung der Frist durch die Behörde möglich.

Nachbesserung

Der Waldeigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Wiederbewaldung erfolgreich verläuft. Er ist für das Gelingen der Verjüngungsmaßnahme, egal ob diese künstlich oder natürlich erfolgte, verantwortlich. Im Bedarfsfall hat er so lange nachzubessern, bis die Verjüngung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung erst dann, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

Abstand zu Nachbargrundstücken

Eine oft gestellte Frage ist, ob bei der Aufforstung oder Naturverjüngung zu fremden, benachbarten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Abstand eingehalten werden muss. Hier muss man zwischen Neu- und Wiederbewaldung unterscheiden. Bei letzterer war die betroffene Fläche vor der forstlichen Nutzung schon Wald. Bei der Wiederbewaldung ist es daher erlaubt, die Forstpflanzen unmittelbar bis an die Grundgrenze zu setzen. Um spätere Probleme mit Grenzbäumen bzw. mit überhängenden Ästen oder hinüberwachsenden Wurzeln zu vermeiden, ist es jedoch sicher sinnvoll, das freiwillige Einhalten eines gewissen Abstandes zur Grundgrenze einzuhalten. Bei der Neubewaldung, Neuaufforstung bzw. bei der Neuanlage von Christbaumkulturen oder Kurzumtriebsflächen („Energiewäldern“) gelten jedoch andere Regeln. Hier findet eine Kulturumwandlung statt, das heißt die Fläche war vorher noch nicht Wald. Bei Kulturänderungen dieser Art müssen je nach Maßnahme bzw. je nach Art des benachbarten Grundstücks Mindestabstände eingehalten werden, die zwischen 3 und 10 Metern liegen können. So sieht zum Beispiel das Tiroler Feldschutzgesetz Mindestabstände von 10 Metern zu direkt benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vor.

Verspätetes Aufforsten verlängert die Umtriebszeit und verringert den Ertrag.

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