Die Meinung herrscht vor, dass dieses Holz ohnehin von den Waldeigentümern liegengelassen wird und vor sich hin rotten würde. Somit entsteht doch kein Schaden, wenn das Holz mitgenommen und einer sinnvollen Verwertung im eigenen Kachelofen zugeführt wird. Die Rechtsprechung spricht hier aber eine eindeutige Sprache, das Eigentum am Holz ist in mehreren Gesetzen geregelt. Nach dem Zivilrecht (insbesondere § 405 ABGB) stehen die „Früchte des Grundes“, wie Bäume oder Holz, grundsätzlich im Eigentum des Grundeigentümers. Wer also Holz sammelt, ohne davor die Zustimmung durch den Waldeigentümer oder sonstigen am Holz Verfügungsberechtigten zu haben, muss mit einer Besitzstörungs-, Schadenersatzklage oder anderen zivilrechtlichen Folgen rechnen. Dabei ist es egal, ob das Holz von alleine (z. B. durch Wind oder Schnee) auf den Boden gefallen ist, bei der Holzernte angefallen ist oder es sich noch um stehendes Holz handelt. Für das Sammeln bzw. die Aneignung von Holz bedarf es daher einer Zustimmung des Waldeigentümers oder der holznutzungsberechtigten Person (z. B. im Teilwald).
Zivilrecht
Neben diesen zivilrechtlich möglichen Folgen kann auch noch eine Bestrafung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde erfolgen. Wer sich unbefugt Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz sich aneignet, ist nach dem Forstgesetz 1975 (§ 174 Abs. 3 Z 3 bzw. 4) mit einer Geldstrafe bis zu 730 € oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen. Dasselbe gilt für jenen, der unbefugt stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder von ihrem Standort, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, entfernt.
Strafrecht
Gemäß § 141 Abs. 4 Strafgesetzbuch („Entwendung“) ist die „rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz), geringen Wertes gerichtlich nicht strafbar.“ Bei Überschreiten dieser Wertgrenze, die von der aktuellen Rechtsprechung mit 100 € festgelegt wird, würde der gerichtliche Straftatbestand der Entwendung des § 141 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) verwirklicht. Ab einem Wert von 300 € befindet man sich schon im Bereich des Diebstahls. Das Mitnehmen von Nutzholz oder Brennholz ist somit in jeglichem Ausmaß verboten. Auch das Mitnehmen von Ästen von einem lebenden Baum oder Strauch ist verboten. Eine Ausnahme stellt das Mitnehmen einzelner Zweige (z. B. Palmzweige) dar. Der verbleibende Baum oder Strauch darf dabei aber nicht stark beschädigt werden.
Aus der Praxis
Im Forstbetrieb Wienerwald (ÖBf AG) hat das Sammeln von Klaubholz eine lange Tradition. Die Anzahl der Klaubholzscheine ist dabei begrenzt und werden von den Revierleiter:innen, die die Wälder am besten kennen, direkt vergeben. Sie achten dabei stets auf das Gleichgewicht zwischen Nutzung, Naturschutz, Ruhezeiten für Wildtiere und darauf, dass ausreichend Totholz im Wald verbleibt. Klaubholzscheine berechtigen, am Boden liegende Äste oder anderes Kleinholz zu Heizzwecken zu sammeln. Mitgenommen werden darf so viel, wie man händisch tragen kann. Technische Hilfsmittel zur Aufarbeitung sind nicht erlaubt. Klaubholzscheine können nur von direkten Anrainer:innen in Anspruch genommen werden. Sie kosten 10 €, sind ein Monat lang gültig und werden zwischen April und September auf Anfrage ausgegeben.