Käferholz – Wann haftet der Forstwirt?

Artikel aus Ausgabe 3/2019

Wenn Käfer die Standsicherheit von Waldbäumen gefährden oder Astbruch droht, sollte jeder Forstwirt darüber informiert sein, welches Haftungsrisiko besteht und wie er dieses Risiko minimieren kann.

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Ausgabe: 3/2019
Thema: Borkenkäfer, Wald & Recht
Bundesland: Österreich
Autor:in: Dr. Gerhard Putz

Ein Schaden ist in der Regel zivilrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn er schuldhaft und rechtswidrig verursacht wurde. Die allenfalls zusätzlich bestehende strafrechtliche Verantwortlichkeit (z.B. wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) ist gesondert zu beurteilen.

Eigenverantwortung im Wald

Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat nach § 176 des Forstgesetzes grundsätzlich selbst auf alle ihm durch den Wald, im Besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten. Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft – vorbehaltlich der untenstehenden Regelung oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes (z.B. ein vertraglich eingeräumtes Recht oder weil der Schädiger diese Gefahr selbst geschaffen hat, etwa durch überwuchern lassen eines am Boden liegenden Stacheldrahtes. Auch das Verbot der Einwirkungen auf Nachbargrundstücke nach § 364 ABGB ist ein derartiger besonderer Rechtsgrund) – keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.

Haftung bei Waldarbeiten

Wird aber im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich (absichtlich) oder grob fahrlässig (schwer vorwerfbar) verschuldet haben zur ungeteilten Hand (jeder für alles). Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet.

Entscheidungen des OGH

Keine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit sah der OGH im Übersehen eines Baumes trotz häufiger Kontrolle, bei dem es abgestorbene Äste im Kronenbereich gab, der sich aber verdeckt im geschlossenen Waldbestand befand. Den Waldeigentümer treffen seiner Ansicht nach aber nachbarrechtliche Unterlassungspflichten. Überhängende Äste seien als Einwirkungen iSd § 364 ABGB zu qualifizieren. Der/die Waldeigentümer/in könne sich in diesen Fällen daher nicht auf § 176 ForstG berufen. Wenn jemand ein Grundstück am Wald kauft, bedeute dies nicht, dass er/sie Immissionen dulden müsse, die erst durch die mangelhafte Pflege des Baumbestands auf dem Nachbargrundstück über viele Jahre nach Erwerb der Liegenschaft entstanden. Wenn im vorliegenden Fall Äste (darunter auch Starkäste) von den auf den Grundstücken der Beklagten wachsenden Bäumen meterweit in das Grundstück der Klägerin hineinragen und dadurch eine Gefährdung für Personen und Sachen begründet wird, könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um unmittelbare Zuleitungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle handelt, welche die Klägerin nicht zu dulden brauche. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, den gefährlichen Überhang der im Urteil genau bezeichneten Bäume zu beseitigen, da nur von diesen eine konkrete Gefahr ausginge.

Zusammenfassend hängt es von den Umständen im Einzelfall ab, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Es sollte alles Zumutbare unternommen werden, damit kein Schaden entsteht. Ein Restrisiko bleibt aber immer.

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