Wie entstehen Servitute und wann erlöschen sie?

Artikel aus Ausgabe 1/2018

Fragen rund um Dienstbarkeiten sind bis heute keine Seltenheit. Oft geht es hierbei um die Frage, ob ein bestimmter Weg von einer bestimmten Person begangen oder befahren werden darf, bzw. auch um Fragen der Verjährung von solchen Wegedienstbarkeiten.

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Ausgabe: 1/2018
Thema: Wald & Recht
Bundesland: Österreich
Autor:in: Mag. LLM Michael Maschl

Dieser Artikel soll eine knappe rechtliche Darstellung der soeben angesprochenen Problematik sein und zugleich eine Hilfestellung für all jene Personen bieten, die des Öfteren mit dienstbarkeitsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert werden.

Entstehen von Servituten

Dienstbarkeiten können entweder durch Vertrag, Ersitzung, letztwillige Verfügung oder durch richterliche Entscheidung erworben werden.

a) durch Vertrag:
Der Eigentümer eines bestimmten Grundstückes räumt dem Eigentümer eines anderen Grundstückes eine Dienstbarkeit auf seinem Grundstück ein, z.B. in Form eines Fahrtrechtes. Mit Unterfertigung dieser zivilrechtlichen Vereinbarung ist diese Dienstbarkeit schon entstanden (wenn man von der grundbücherlichen Eintragung, die natürlich empfohlen wird, zunächst einmal absieht).
In einem solchen Vertrag sollten bestimmte Mindestkriterien geregelt sein: Die Art des Servitutweges (Geh- oder Fahrtrecht, Viehtriebsrecht,…); eine skizzenhafte Darstellung der Lage und des Verlaufes der zu befahrenden Wegtrasse; des Weiteren der Umfang und Zweck dieses Fahrtrechtes; schließlich Kündigungsbestimmungen dieses Vertrages sowie allfällige Befristungen dieser Vereinbarung; auch Fragen der entgeltlichen Einräumung sowie der grundbücherlichen Durchführung sollten im Vertrag geregelt werden. Nicht zu vergessen ist die Kostentragung der Instandhaltung des Weges.

b) durch Ersitzung:
Ein Geh- oder Fahrtrecht kann natürlich auch durch Ersitzung erworben werden. Für eine Ersitzung müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: grundsätzlich reicht die tatsächliche Nutzung einer bestimmten Wegtrasse über einen bestimmten Zeitraum hindurch aus, gegenüber natürlichen Personen ist ein 30-jähriger Zeitraum notwendig, dem Staat, juristischen Personen sowie den Kirchen gegenüber ist jedoch eine 40-jährige Ausübung gesetzlich vorgeschrieben. Als Beispiel kann hier angeführt werden, wenn jemand eine private Wegtrasse über ein Grundstück, das der Gemeinde gehört, bereits seit mehr als 40 Jahren als Zu- und Abfahrt zu seinem Grundstück nutzt.

Die zweite Voraussetzung ist die sogenannte gutgläubige Ausübung des Rechtes. Die Gutgläubigkeit wird von Gesetzes wegen zugunsten des Ersitzungswerbers vermutet – sie muss daher von diesem nicht bewiesen werden. Vielmehr muss jener Liegenschaftseigentümer, der sich gegen die behauptete Ersitzung wehren möchte, versuchen die Gutgläubigkeit des Ersitzungswerbers in Zweifel zu ziehen. Wenn z.B. der Ersitzungswerber einen Vertrag über eine Dienstbarkeit unterschrieben hat, ist er aufgrund der Unterfertigung des Vertrages nicht mehr als gutgläubig anzusehen.

Der Ersitzungswerber muss nunmehr durch Namhaftmachung von Zeugen vor Gericht zu beweisen versuchen, dass er einen bestimmten Weg über den gesetzlich vorgeschriebenen Ersitzungszeitraum hindurch auch tatsächlich benützt – d.h. begangen oder befahren – hat.

c) durch letztwillige Verfügung:
Ein Wegerecht kann auch durch Testament eingeräumt werden. Beispielsweise kann hier die Belastung einer der Ehegattin testamentarisch vermachten Liegenschaft mit einem Fahrtrecht zugunsten eines Kindes angeführt werden.

d) durch richterliche Entscheidung:
Auch durch richterliche Entscheidung können Dienstbarkeiten entstehen oder näher festgelegt werden. Das Gericht kann durch Klage verhalten sein festzustellen, ob überhaupt eine Dienstbarkeit existiert oder nicht. Außerdem kann das Gericht aufgrund einer Klage den Umfang und die Tragweite einer bestimmten Servitut näher bestimmen und festlegen.

Zum Beispiel ergibt sich aus einer oberstgerichtlichen Entscheidung, dass ein landwirtschaftliches Zufahrtrecht nicht die Ausweitung dieser Servitut für gewerbliche Zwecke (beispielsweise Autolackiererei oder Taxifahrten) rechtfertigt. Schlussendlich sind die Gerichte auch dazu ermächtigt aufgrund von Anträgen einer bestimmten Person einen sogenannten Notweg nach dem Notwegegesetz zuzuerkennen.

Verjährung von Servituten

Wegerechte können nach den Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches auch verjähren. Verjährung bedeutet, das Erlöschen eines Rechtes durch Nichtgebrauch des Rechtes während einer bestimmten Zeitspanne. Es müssen drei Fälle der Verjährung unterschieden werden:

1. Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch
Durch bloßen Nichtgebrauch (Nichtausübung) des Wegerechtes durch den Wegeberechtigen verjährt das Wegerecht dann, wenn es 30 Jahre lang nicht ausgeübt wird. Bei staatlichen und kirchlichen Grundstücken verjährt das Recht erst durch 40-jährigen Nichtgebrauch. Übt daher eine natürliche Person mindestens 30 Jahre lang das Wegerecht nicht aus, verjährt dieses durch Nichtgebrauch.

2. Verjährung durch sogenannte Freiheitsersitzung
Ein Wegerecht kann auch dann verjähren, wenn sich der mit dem Wegerecht belastete Liegenschaftseigentümer der Ausübung des Wegerechtes durch Errichtung eines Hindernisses widersetzt. Dieses Hindernis muss die Ausübung des Rechtes verunmöglichen bzw. beeinträchtigen. Der Wegeberechtigte muss vom Hindernis zumindest Kenntnis erlangen hätte können und er darf durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht gerichtlich geltend machen. Macht er sein Recht nicht gerichtlich geltend, dann tritt Verjährung aufgrund der Freiheitsersitzung ein.

Ein Beispiel: Der mit der Dienstbarkeit eines Wegerechtes belastete Liegenschaftseigentümer errichtet einen Holzstoß. Dieser hindert den Wegeberechtigten an der Ausübung seines ihm zustehenden Wegerechtes. Unterlässt der Wegeberechtigte drei aufeinanderfolgende Jahre hindurch die gerichtliche Geltendmachung dieses Wegerechtes, so hat der belastete Grundstückseigentümer die Freiheit seines Eigentums wiederum erlangt. Dies bedeutet für den Wegeberechtigten, dass er sein Wegerecht durch Verjährung verloren hat.

3. Verjährung im Fall völliger Zwecklosigkeit
Damit ist gemeint, dass der Zweck eines Wege- oder Fahrtrechtes wegfallen kann, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit einen vollwertigen bzw. gleichwertigen Ersatz für dieses bietet.

Zum Beispiel wäre dies dann der Fall, wenn es den belasteten Grundstückeigentümer gelänge zu beweisen, dass der Wegeberechtigte eine öffentliche Gemeindestraße als Ersatz für den Servitutsweg benutzen kann. Wenn der Wegeberechtigte durch die Befahrung des Servitutsweges überhaupt keinen einzigen Vorteil mehr hat, ist völlige Zwecklosigkeit anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof die völlige Zwecklosigkeit restriktiv, d.h. streng betrachtet und solange irgendein Vorteil im Rahmen der Benützung des Weges durch den Wegeberechtigten hervorkommt, nicht völlige Zwecklosigkeit annimmt.

Ein Geh- oder Fahrtrecht kann durch Ersitzung erworben werden.

Wegerechte können nach den Verjährungsbestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auch verjähren.

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