Für die Haftungsfrage ist entscheidend, wo das Schadensereignis stattgefunden hat. Abseits von öffentlichen Straßen und Wegen hat jeder selbst auf alle ihm durch den Wald drohenden Gefahren zu achten.
Abseits von öffentlichen Straßen und Wegen
Den Waldeigentümer und dessen Leute trifft keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Das heißt, dass der Waldeigentümer nicht verpflichtet ist, morsche Bäume oder „Stolperfallen“ wie herumliegende Äste, Wurzeln, Steine etc. zu entfernen. Das Haftungsprivileg des § 176 Abs. 2 ForstG befreit den Waldeigentümer nicht nur von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden abseits von öffentlichen Straßen und Wegen, die sich im Wald ereignen, sondern allgemein solcher Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Einen Waldeigentümer, dessen morscher Baum auf ein benachbartes Grundstück gestürzt ist, trifft nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Geschäftszahl 9 Ob 7/18x, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at) keine Haftung. Da der Schaden auf einem benachbarten Grundstück entstanden ist und nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Weg, war die Haftung des Waldeigentümers in diesem Fall auszuschließen. Selbstgeschaffene Gefahrenquellen wie eine Grube, ein Stacheldrahtzaun oder dergleichen sind jedoch sehr wohl zu entfernen oder entsprechend abzusichern.
Wegehalterhaftung
Auf Forststraßen trifft den Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB. Für sonstige Wege im Wald haftet man als Wegehalter nur dann, wenn sie der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Für den Zustand von Wegen, die nicht der allgemeinen Benützung gewidmet sind, trifft den Waldeigentümer daher keine Verkehrssicherungspflicht und Haftung. Für von Wanderern ausgetretene sichtbare Trampelpfade im Wald haftet der Waldeigentümer daher nur, wenn er diese Pfade durch eine entsprechende Wegmarkierung in der Natur der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Für nicht markierte Rückewege gilt ebenfalls diese Haftungsbefreiung.
Der Halter eines Weges haftet für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand des Weges entstanden sind, sofern der mangelhafte Zustand durch den Halter oder einem seiner Leute grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurde. Halter eines Weges ist derjenige, der sowohl die Kosten für die Erhaltung und Errichtung des Weges trägt, als auch die konkrete Verfügungsmacht über den Weg hat und Erhaltungsmaßnahmen setzen kann. Eigentum alleine ist nicht ausschlaggebend. Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich nach dem konkreten Widmungszweck des Weges. Eine Forststraße dient der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb des Waldes und muss daher für die verkehrssichere Befahrbarkeit durch Kraftfahrzeuge zum Zweck der forstlichen Bringung geeignet sein und eine angemessene Verkehrssicherheit für Fußgänger gewährleisten, die eine Forststraße rechtmäßig benützen dürfen. Das bedeutet unter anderem, dass selbst wenn eine Forststraße zur Benützung für Mountainbiker freigegeben wurde, diese nicht dieselben Sicherheitsvoraussetzungen wie ein gewöhnlicher Radweg erfüllen muss.
Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, zum Beispiel durch das Umstürzen eines morschen Baums auf den Weg, so haften auch dafür der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen. Allerdings keinesfalls strenger als der Wegehalter.
Keine Haftung bei unerlaubter Benützung
Tritt bei der unerlaubten Benützung eines Weges durch dessen mangelhaften Zustand ein Schaden ein und war dem Geschädigten das Verbot der Benützung entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, zum Beispiel Fahrverbotstafeln, durch eine Abschrankung oder sonstige Absperrung erkennbar, besteht keine Haftung des Waldeigentümers. Für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße ersichtlich ist, dass er die Straße unbefugt, insbesondere widmungswidrig nutzt. Dies ist für jeden Fall gesondert zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung (Geschäftszahl 4 Ob 200/12h, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at) beispielsweise entschieden, dass ein Mountainbiker nicht drauf vertrauen darf, dass die von ihm benutzte Forststraße ein öffentlicher Weg sei, wenn er auf die ihm unbekannte Forststraße unter Umgehung eines Schrankens, Benutzung eines Fußwegs und Schieben des Rades über eine Waldlichtung gelangt ist.
Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung
Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Entsteht der Schaden auf einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet, weshalb eine gemäß Forstgesetz und Forstlicher Kennzeichnungsverordnung vorgenommene, ordnungsgemäße Kennzeichnung der gesperrten Flächen besonders wichtig ist. Grob sorgfaltswidrig handelt man nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (Geschäftszahl 1 Ob 130/18a, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at) beispielsweise dann, wenn man es bei Holzschlägerungsarbeiten unterlässt, auf einem markierten Wanderweg eine Warntafel aufzustellen, den Gefahrenbereich nicht zumindest durch einen Kontrollblick überwacht und auch den Warnruf unterlässt. Die Wanderin, die auf dem Weg unterwegs war und trotz lauter Sägegeräusche nicht stehenblieb, traf in diesem Fall keine Mitschuld dafür, dass sie vom fallenden Baumstamm schwer verletzt wurde.
Strafrechtliche Verantwortung
Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung als Wegehalter besteht auch noch eine strafrechtliche Verantwortung. Wird jemand verletzt, kommt es automatisch zu Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Die strafrechtliche Verantwortung kann durch Vertrag nicht auf andere übertragen werden. Strafrechtliche Folgen sind auch nicht versicherbar.
Eingeschränkte Haftung durch § 176 ForstG
Abschließend kann festgehalten werden, dass die Haftungsbestimmung des § 176 Forstgesetz für den Waldeigentümer eine durchaus günstige Regelung darstellt, da die Haftung gegenüber den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen eingeschränkt ist. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, dass Forststraßen in einem widmungsgemäßen Zustand erhalten werden und Waldsperren, zum Beispiel im Zuge von Waldarbeiten, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Bei Wanderwegen, Reitwegen, Mountainbikestrecken, Loipen und anderen für den Tourismus freigegebenen Wegen durch den Wald, sollten, wenn möglich, Vereinbarungen über die Wegerhaltung und eine Haftungsübernahme durch den jeweiligen Begünstigten, zum Beispiel Gemeinden, getroffen werden.



