Verpflichtung zur Wiederbewaldung

Artikel aus Ausgabe 1/2021

Ein wesentliches Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und die Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung. Um dies zu gewährleisten, ist der Waldeigentümer unter anderem zur rechtzeitigen Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden verpflichtet.

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Ausgabe: 1/2021
Thema: Wald & Recht
Bundesland: Österreich
Autor:in: Theres Gruber

Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, als Räumde wird Waldboden bezeichnet, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30 Prozent der vollen Fläche aufweist. Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres durchgeführt werden, das dem Entstehen der Kahlflächen oder der Räumde nachfolgt. Ein Beispiel dazu: erfolgte die Schlägerung im November 2020, so ist die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2025 abzuschließen.

Die Wiederbewaldung kann auch durch Naturverjüngung erfolgen. Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn binnen zehn Jahren durch Samenanflug bzw. durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann.

Bringt die Naturverjüngung in Hochlagen offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die Zehnjahresfrist um maximal fünf Jahre verlängern. Allerdings dürfen dabei keine Bedenken hinsichtlich einer Erosionsgefährdung oder einer Gefährdung der Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern bestehen.
Wenn erwiesen ist, dass der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (z. B. Brand) vorübergehend in eine Notlage geraten ist, hat die Behörde die vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern.

Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, beginnt die fünfjährige Wiederbewaldungsfrist für die Aufforstung mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Bei Vorlage eines Wiederbewaldungsplanes ist die Verlängerung der Frist durch die Behörde möglich.

Die Wiederbewaldungspflicht gilt nicht für dauernd unbestockte Grundflächen, darunter versteht man beispielsweise forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze oder Waldschneisen. Keine Verpflichtung zur Wiederbewaldung besteht auch im Fall eines ertraglosen Standort- bzw. Objektschutzwaldes.

Der Waldeigentümer trägt die Verantwortung für den Erfolg der Verjüngungsmaßnahme (Aufforstung oder Naturverjüngung). Im Bedarfsfall müssen ausgefallene Pflanzen so lange nachgebessert werden, bis die Verjüngung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf der Waldfläche durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

Aufforstungen müssen innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden.

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