Holzbringung über fremden Grund

Artikel aus Ausgabe 1/2022

Die Aufgabe das eigene Holz aus dem eigenen Wald zu bringen, klingt auf den ersten Blick ziemlich unkompliziert - zumindest wenn man über die geeigneten Geräte verfügt. Auf den zweiten Blick gestaltet sich diese Aufgabe dann schon nicht mehr so einfach.

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Ausgabe: 1/2022
Thema: Wald & Recht
Bundesland: Österreich
Autor:in: DI. Klaus Viertler

Denn nicht jeder Wald ist mit einer Forststraße erreichbar, die im Eigentum oder zumindest im Miteigentum steht. Ist die Strecke vom Wald zur nächsten öffentlichen Straße zumindest streckenweise über einen im fremden Eigentum stehenden Weg erschlossen, können sich all jene glücklich schätzen, welche über ein Bringungsrecht für ihr Waldgrundstück verfügen. Bringungsrechte sind eingeräumte Realrechte zu Gunsten von Grundstücken, die einem land- und forstwirtschaftlichen Zweck gewidmet sind. In diesen Rechten ist festgelegt, dass Personen und/oder Sachen über fremden Grund und Boden gebracht werden dürfen.

Abfuhrzins
Wenn man über kein Bringungsrecht zum Abtransport des Holzes über die fremde Forststraße verfügt, ist es zwingend notwendig, das Einverständnis mit den Wegeigentümern einzuholen.
Für die Einräumung kann ein Abfuhrzins verlangt werden. In der Regel wird dieser Betrag pro Festmeter und Kilometer Forststraße vereinbart und liegt im Durchschnitt zwischen einem halben und im Extremfall zwei Euro pro Festmeter und Kilometer. Oft verfügt die eigene Waldparzelle aber nicht einmal über einen Forst- oder Traktorweg, über den das Holz zur nächsten Straße gebracht werden könnte. In diesem Fall muss bei einer Nutzung das Holz über fremden Grund und Boden gebracht werden, um den nächsten Weg überhaupt erreichen zu können.

Bringungsrecht
Sollte man über kein vereinbartes Bringungsrecht verfügen, muss der Nachbar um Erlaubnis gefragt werden. Dieses Einverständnis des Nachbarn ist auch dann einzuholen, wenn der Waldeigentümer aufgrund von Sturmschäden oder durch das Auftreten des Borkenkäfers gesetzlich verpflichtet ist, das Holz zügig aufzuarbeiten. Üblicherweise wird für diese Erlaubnis im Gegenzug verlangt, dass etwaige entstandene Schäden, vor allem auf Feldfluren, wiedergutgemacht werden müssen. Besonders bei landwirtschaftlichen Flächen sollte im Sinne eines guten Einverständnisses mit dem Nachbarn gewartet werden, bis das Feld abgeerntet oder gemäht und der Boden trocken ist. Idealerweise findet eine solche Bringung über ein landwirtschaftliches Grundstück im Winter statt. Wenn der Boden gefroren ist, entstehen naturgemäß die geringsten Schäden. Sollte im Einzelfall der Nachbar mit der Bringung über seinen Grund und Boden nicht einverstanden sein, kommt dem Waldeigentümer das Forstgesetz zu Hilfe.

Forstgesetz hilft
Im § 66 des Forstgesetzes ist die „befristete Bringung über fremden Grund“ geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte berechtigt ist, sein Holz auf mindestschädliche Weise über fremden Grund und Boden zu bringen oder dort zu lagern. Dazu muss aber die Bringung bzw. Lagerung auf anderem Wege nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich sein. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Recht auf Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder nicht öffentlichen Straße in Anspruch genommen werden. Über die Anwendung dieses Paragraphen entscheidet die Behörde, wenn sich die beiden Parteien nicht einigen können. Auch wenn der Nachbar nicht reagiert, kann auf diesen Paragraphen zurückgegriffen werden. Um eine Entscheidung der Behörde zu bekommen, muss eine Partei einen Antrag stellen.

Antrag stellen
Um eine zügige Ausstellung des Bescheides zu unterstützen, empfiehlt es sich, diese Sachverhaltsdarstellung schriftlich bei der Behörde einzureichen. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Einigung nicht möglich war und die Bringung auf anderem Wege nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Sollte im Wald borkenkäferbefallenes oder brutfähiges Holz liegen, ist es hilfreich, das auch zu erwähnen.

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