Gemeinsam gesünder und sicher – mit der SVS

Artikel aus Ausgabe 3/2022

Ein umfassender sozialer Schutz ist wichtig, um im Bedarfsfall Leistungen und Unterstützung zu erhalten, sei es bei Krankheit, Unfall oder als Vorsorge für das Alter. Dabei bezieht sich der Schutz durch die SVS nicht nur auf den Selbständigen selbst, sondern in vielen Fällen auch auf Familienangehörige.

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet mit den Sparten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung soziale Sicherheit aus einer Hand für alle Selbständigen Österreichs. Um im Falle des Falles sozial abgesichert zu sein, ist es wichtig zu wissen, wie der Versicherungsschutz aussieht, etwa dann, wenn bei Arbeitsspitzen Familienangehörige im Betrieb, bei der Feld- und Waldarbeit mithelfen oder wenn es um die Krankenversicherung für Kinder geht.

SVS-Versicherungsschutz für Landwirte

Die Sozialversicherung für Landwirte ist durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt. Unabhängig davon, ob der Betrieb im Voll- oder Nebenerwerb geführt wird, sind Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn der Einheitswert des Betriebes 1.500 Euro erreicht oder übersteigt, in der Unfallversicherung bereits ab einem Einheitswert von 150 Euro. Werden diese Einheitswertgrenzen nicht erreicht, so besteht Pflichtversicherung jedenfalls auch dann, wenn der Lebensunterhalt aus dem Ertrag des Betriebes bestritten wird.

Wird der Betrieb gemeinsam von Ehepartnern geführt, so sind unter den zuvor genannten Voraussetzungen beide bei der SVS in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung versichert. Beitragsgrundlage für jeden Ehepartner ist in der Regel die halbe „Betriebs-Beitragsgrundlage“. Gleiches gilt, wenn der Betrieb von einer Person auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt wird und der Ehepartner im Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist.

Voller Versicherungsschutz bei hauptberuflicher Beschäftigung

Bei einer hauptberuflichen Beschäftigung im Betrieb sind neben dem Ehepartner auch weitere Angehörige des Betriebsführers in vollem Umfang in den Versicherungsschutz nach dem BSVG eingebunden. Damit ist sichergestellt, dass Kinder vor der Betriebsübernahme sowie Eltern nach der Übergabe sowohl Leistungen der SVS bei Krankheit oder Unfall erhalten, wie auch wichtige Versicherungszeiten für die Pension erwerben.
Die Versicherung nach dem BSVG bezieht sich hier konkret auf hauptberuflich im Betrieb beschäftigte (Schwieger-)Kinder und Enkel des Betriebsführers oder (Schwieger-)Eltern und Großeltern. Sie sind vom Betriebsführer bei der SVS anzumelden, welcher auch Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Die Beiträge für einen hauptberuflich beschäftigten Elternteil werden von der Hälfte, jene für ein hauptberuflich beschäftigtes Kind von einem Drittel der Beitragsgrundlage des Betriebsführers berechnet. Damit allerdings für die Jungen eine angemessen hohe Gutschrift am persönlichen Pensionskonto zustande kommt, ist für hauptberuflich beschäftige Kinder bis zum 27. Lebensjahr in der Pensionsversicherung die Grundlage höher, nämlich die halbe „Betriebs-Beitragsgrundlage“. Die Differenz auf diesen höheren Beitrag übernimmt der Bund.
Neben der hauptberuflichen Beschäftigung gibt es auch die Möglichkeit einer Beteiligung eines Angehörigen an der Betriebsführung, etwa in der Rechtsform einer GesbR. Hierfür sollte aber jedenfalls auch eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern

In den Schutz der Krankenversicherung ist nicht nur die versicherte Person selbst eingebunden, sondern dieser erstreckt sich auch auf bestimmte, nicht versicherte Angehörige. Insbesondere Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert. Dieser Schutz kann bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn das Kind weiterhin eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder studiert – dies solange Familienbeihilfe gewährt wird, ansonsten muss der Studienerfolg gesondert nachgewiesen werden.
Auch weitere Familienmitglieder zählen zu den anspruchsberechtigten Angehörigen, sofern sie nicht selbst versichert sind, z. B. der Ehepartner, unter bestimmten Voraussetzungen auch der Lebensgefährte oder ein pflegender Angehöriger. Für sie hat der Versicherte grundsätzlich einen Zusatzbeitrag zu leisten, Ausnahmen davon sind vorgesehen.
Mehr Infos unter: svs.at/angehoerige

Betriebsversicherung in der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung für Landwirte ist nach den Bestimmungen des BSVG als Betriebsversicherung konzipiert. In deren Schutz sind nicht nur der Betriebsführer selbst sowie die hauptberuflich beschäftigten Angehörigen eingebunden, sondern auch jene Angehörige, die nur fallweise im Betrieb mithelfen, z. B. der Ehepartner, Kinder und Enkel, Eltern und Großeltern sowie Geschwister des Betriebsführers. Mit dem vom Betriebsführer zu bezahlenden Betriebsbeitrag in Höhe von monatlich 1,9 Prozent der Beitragsgrundlage ist auch die Unfallversicherung der genannten mittätigen Angehörigen gedeckt.

Der Unfallversicherungsschutz umfasst Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Bei Arbeitsunfällen handelt es sich um Ereignisse, die mit der jeweiligen Berufstätigkeit unmittelbar zusammenhängen. So sind nach dem BSVG unfallversicherte Landwirte und deren mittätige Angehörige bei Arbeiten für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie auf damit zusammenhängenden Wegen versichert. Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz z. B. auch auf Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen Betrieb, im Zusammenhang mit Instandhaltungsarbeiten von Arbeitsgeräten sowie auf land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten wie Kommunaldienstleistungen, Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder als Holzakkordant.

Der Schutz durch die Unfallversicherung ist also weit gefasst. Jedoch ist nicht jeder Unfall, der sich bei der Arbeit ereignet, automatisch ein Arbeitsunfall, sondern der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist in jedem Fall zu klären. Im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit steht das gesamte Leistungsrepertoire der Unfallversicherung – angefangen bei medizinischen Leistungen, über Rehabilitation und Betriebshilfe bis hin zu Renten – zur Verfügung.

Fakten & Details

Tipps
UV-Schutz: Damit auch Lebensgefährten von Betriebsführern oder von deren Kindern bei Mithilfe am Betrieb einen Versicherungsschutz haben, kann der Betriebsführer für sie eine freiwillige Selbstversicherung in der Unfallversicherung bei der SVS abschließen.

Sicher und gesund bleiben: Bei der SVS steht Prävention an erster Stelle. Selbständige können aus einem umfassenden Angebot an Gesundheits- und Vorsorgeprogrammen der SVS wählen, seien es die zahlreichen Gesundheitswochen und Camps, eine Sicherheitsberatung am Betrieb oder die Teilnahme an der neuen SVS-Aktion „Geimpft gesünder“. Alle Infos dazu unter: svs.at/gesundheitsangebote und svs.at/sicherheitsberatung.

svsGO, die digitalen Services der SVS: schnell und einfach Rechnungen einreichen, Bestätigungen abrufen, Anträge einbringen – alle Infos dazu unter svs.at/go

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