Landwirtschaftsministerium hat Gebietsausweisung vorgenommen
Wien, 25. März 2020 (aiz.info). – Die weitestgehend ausgeschöpften Lagerkapazitäten der Holz verarbeitenden Industrie und die aufgrund der Witterung zu erwartenden enormen Schadholzmengen führen in Österreich zu massiven Problemen bei der Lagerung von durch Borkenkäfer-Aktivitäten entstandenem Schadholz. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) hat daher in Zusammenarbeit mit den Landesforstdirektoren die betroffenen Regionen in Österreich erhoben und eine Gebietsausweisung vorgenommen. Die Ausnahmeregelung zur Lagerung von Schadholz auf beihilfefähigen Flächen wurde bis 31. März 2021 verlängert.Meldung an AMA erforderlich
Eine Lagerung des Schadholzes auf beihilfefähigen Flächen ist als Fall Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstand unter folgenden Rahmenbedingungen möglich: Der Antragsteller muss die notwendige Grundinanspruchnahme für die Lagerung von Schadholz des eigenen Betriebes spätestens 15 Arbeitstage ab Lagerbeginn der Agrarmarkt Austria (AMA) unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummern mit einem eigenen Formular melden. Die Lagerung erfolgt bis spätestens 31. März 2021 und nur auf Flächen in den betroffenen Gebieten. (Formulare und Gebietsliste)
Die Lagerung erfolgt nicht auf den gleichen Schlägen wie im Antragsjahr 2019.Die betroffenen Flächen sind nach Ende der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung beziehungsweise Schotterung der betroffenen Flächen ist auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Erfolgt eine mehrjährige Schadholzlagerung, so sind die betroffenen Flächen als „Sonstige Flächen“ (sonstige Acker-, Grünlandflächen) im MFA 2020 zu beantragen und sind für 2020 nicht beihilfefähig.
Kann aufgrund der Schadholzlagerung auf einer Ackerfläche kein Frühjahrsanbau durchgeführt werden, ist die von der Schadholzlagerung betroffene Fläche im MFA 2020 als „Sonstige Ackerfläche“ zu beantragen. Wird die Grundinanspruchnahme von Flächen, die außerhalb der betroffenen Gebiete liegen, gemeldet, ist vom Antragsteller als Nachweis eine Bestätigung der zuständigen Forstbehörde notwendig, aus der hervorgeht, dass der Betrieb vom Borkenkäferbefall in großem Ausmaß betroffen ist und eine andere Lagermöglichkeit nicht zur Verfügung steht, teilt die AMA mit.