KLIMATISCHE BEDINGUNGEN IN EINHEITSWERT-HAUPTFESTSTELLUNG 2023 BERÜCKSICHTIGT

Mrz 22, 2023 | Allgemein

Novellierte Richtlinien veröffentlicht

Wien, 21. März 2023 (aiz.info). – Die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte als Grundlagen für Steuern und Abgaben der bäuerlichen Betriebe müssen alle neun Jahre im Rahmen der Hauptfeststellung aktualisiert werden. Die nun novellierten Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden heute, Dienstag, vom Bundesminister für Finanzen, Magnus Brunner, kundgemacht. Die Kriterien der diesjährigen Einheitswert-Hauptfeststellung sind damit klar und bedeuten ein effizientes Verfahren für Land- und Forstwirte, betont der Österreichische Bauernbund. Durch die Novelle werden in der jetzigen Hauptfeststellung nur die Auswirkungen negativer klimatischer Veränderungen („T/N-Index“) und die Betriebsgröße über prozentuelle Abschläge für die Errechnung der Betriebszahl berücksichtigt.

Finanzminister Magnus Brunner: „Mit der Kundmachung der Verordnung wird den geänderten klimatischen Bedingungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Einheitsbewertung vorab in pauschaler Art und Weise Rechnung getragen. Die Land- und Forstwirte werden bald die neuen Einheitswertbescheide erhalten. Diese werden weitgehend automatisch versendet – es sind daher dieses Mal keine umfangreichen Erklärungen notwendig.“ Eine detailliertere Einarbeitung des Einflusses des Klimas auf die Ertragsfähigkeit in der Landwirtschaft erfolgt in einem zweiten Schritt. Zu diesem Zweck arbeitet das Finanzministerium an der Digitalisierung der Bodenschätzung.“

Bauernbund-Präsident Georg Strasser: „Mit der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte wird ein bewährtes System auf den neuesten Stand gebracht. Die Grundlagen der letzten Hauptfeststellung 2014 bleiben in den meisten Punkten bestehen. Die Einheitswerte werden nur bezüglich klimatischer Kriterien und auf Basis der jeweiligen Betriebsgröße adaptiert. Das ermöglicht eine einfache und praxistaugliche Umsetzung.“ „Bäuerinnen und Bauern können sich darauf verlassen, dass der Einheitswert weiterhin die Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben bleibt. Dass bedeutet Stabilität und Planungssicherheit in herausfordernden Zeiten.“

Zusätzliche Kriterien

Mit der aktuellen Hauptfeststellung werden neben der Bodenklimazahl und der Betriebszahl folgende zusätzliche Kriterien berücksichtigt: Temperatur/Niederschlags- Index (T/N-Index) mit einem Abschlag zwischen 1-10% in jenem Drittel aller Katastralgemeinden, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss auf die Erträge haben. Außerdem gibt es Abschläge für Betriebe mit einer Eigenfläche von 3 bis 45 ha. Alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. Das gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Lage. Höhere Betriebsgrößenabschläge und der Abschlag aufgrund des T/N-Index können gemeinsam auftreten. Der T/N-Index kommt in folgenden Bereichen zur Anwendung: Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau.

Auswirkungen auf das forstwirtschaftliche Vermögen

Für den Kleinstwald (bis 10 ha) wird der T/N-Index-Abschlag zwischen 1% und 10% auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz angewendet. Wie in der Landwirtschaft gilt das für die vom Klimawandel hauptbetroffenen Gemeinden. In den nicht betroffenen Gemeinden gelten die bisherigen Hektarsätze unverändert weiter. Für den Kleinwald (von 10 ha bis 100 ha) wird in zwei Altersklassen unterteilt. In die Altersklasse 0 bis 10 Jahre mit dem Hundertsatz 10 und in die Altersklasse 11 bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse 0 bis 40 Jahre. Die Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre wird pauschal im Verhältnis 1:3 auf die beiden neuen Altersklassen aufgeteilt. Alle übrigen Altersklasseneinstufungen bleiben unverändert. Sollte dies nicht der Realität entsprechen – etwa aufgrund verstärkter Schlägerungen in den letzten neun Jahren – empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse vorab bekannt zu geben. Für den Großwald (über 100 ha) erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitswerte. Sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann dies, wie schon bisher, beim Finanzamt eingebracht und gegebenenfalls eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.

Hauptfeststellung allgemein

Die Hauptfeststellung wird als automatisiertes Verfahren durchgeführt. Dadurch entfällt die Zusendung von Erhebungsbögen. Alle Betriebe erhalten bis zum 30. September 2023 einen neuen Bescheid. Änderungen, die der Finanzverwaltung noch nicht bekannt sind, können dem Finanzamt Österreich vorab als formlose Information mitgeteilt werden. Nach Zustellung eines nicht korrekten Bescheides kann innerhalb eines Monats eine Beschwerde beim Finanzamt eingereicht werden.

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