Pflanzenschutzmittel: Anwendung im Wald

Artikel aus Ausgabe 3/2026

Bei der Waldbewirtschaftung gilt die Devise, besser vorbeugende Verfahren zur Vermeidung von Waldschäden anzuwenden und Pflanzenschutzmittel nur in Ausnahmefällen einzusetzen. Daher werden Pflanzenschutzmittel im Wald in der Praxis nur in wenigen Fällen verwendet.

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Ausgabe: 3/2026
Thema: Arbeitssicherheit, Forstschutz, Wald & Wild
Bundesland: Österreich
Autor:in: DI Alexander Zobl

Wenn überhaupt handelt es sich um Insektizide – gegen Rüsselkäfer oder Borkenkäfer-, Herbizide oder Mittel zum Schutz der Forstpflanzen gegen Wildschäden. Von diesen drei sind letztere sicher die am häufigsten verwendeten Mittel. Wer solche Mittel verwendet, muss jedoch einige rechtliche Vorgaben beachten.

Pflanzenschutzmittel nur mit Zulassung verwenden

Für den Ankauf von forstlichen Pflanzenschutzmitteln ist österreichweit ein Sachkundenachweis laut Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass das Produkt in Österreich zugelassen ist und für die jeweilige Anwendung eingesetzt werden darf. Vor der Verwendung sollten immer die aktuellen Zulassungsbestimmungen und Anwendungsauflagen geprüft werden. Diese können sich ändern. Besondere Aufmerksamkeit ist den Auflagen zum Anwenderschutz, Gewässerschutz und Bienenschutz zu widmen. Die Anwendung darf ausschließlich entsprechend der Zulassung erfolgen. Auch die Lagerung muss fachgerecht erfolgen.

Dokumentationspflicht wurde präzisiert

Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald war auch bisher aufzeichnungspflichtig. Früher genügte es, handschriftlich festzuhalten, welches Mittel in welcher Menge zu welchem Zeitpunkt eingesetzt wurde. Seit Jänner 2026 müssen die Aufzeichnungen nun wesentlich detaillierter erfasst werden. Außerdem müssen die Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Fristen vorliegen:

  • Handschriftliche Aufzeichnungen müssen spätestens drei Tage nach der Anwendung vorhanden sein.
  • Die Dokumentation muss spätestens innerhalb von 30 Tagen in maschinenlesbarer Form, also elektronisch, vorliegen.
  • Die Unterlagen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Für Waldbesitzer empfiehlt es sich daher, die erforderlichen Daten unmittelbar nach der Ausbringung elektronisch zu erfassen. Das spart Zeit und reduziert das Risiko, wichtige Informationen zu vergessen.
Wichtig ist auch ein rechtlicher Unterschied zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft: Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald – bis auf Mittel zum Schutz vor Wildschäden – fällt in die Bundeskompetenz. Daher gelten Ausnahmeregelungen, die teilweise für landwirtschaftliche Flächen bestehen, nicht automatisch auch für Waldflächen.

Welche Angaben müssen aufgezeichnet werden?

Die neue Dokumentationspflicht verlangt mehr Informationen als bisher. Folgende Angaben müssen elektronisch erfasst werden:

  • Art der Verwendung (z. B. Waldfläche, Agrarfläche, geschlossener Raum, Saatgut)
  • Handelsname des eingesetzten Pflanzenschutzmittels (welches Pflanzenschutzmittel)
  • Zeitpunkt der Anwendung
  • In welcher Kultur das Mittel eingesetzt wurde
  • Lage der behandelten Fläche: Katastralgemeinde mit Grundstücksnummer oder georeferenzierter Angabe, sowie Flächengröße in Hektar
  • Ausgebrachte Aufwandmenge
  • EPPO-Code der Kultur: (Laubgehölze: 3FOBC; Nadelgehölze: 3FOCC)
  • Entwicklungsstadium (BBCH-Code) der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung, sofern dies laut Zulassung des Mittels erforderlich ist (im Forst meist nicht relevant)
  • Pflanzenschutzmittel-Registernummer des verwendeten Produktes
  • Uhrzeit der Anwendung, wenn dies aufgrund von Bienenschutzauflagen vorgeschrieben ist

Diese Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden, damit sie bei einer behördlichen Kontrolle vorgelegt werden können.

Unterstützung durch das LK-Pflanzenschutz-Tool

Um die Dokumentation zu erleichtern, stellen die Landwirtschaftskammern ein kostenloses Aufzeichnungsprogramm auf Excel-Basis zur Verfügung. Vorteile des Programms sind zum Beispiel, dass nach Eingabe des Handelsnamens eines Pflanzenschutzmittels, direkt auf den zugehörigen Registerauszug zugegriffen werden kann. Dadurch lassen sich wichtige Informationen zur Zulassung und zu den Anwendungsbestimmungen rasch überprüfen. Die Nutzung eines elektronischen Systems erleichtert nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, sondern auch die Vorbereitung auf mögliche Kontrollen.

Die Rolle der Forstbaumschulen und der Dienstleister

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wer für die Dokumentation verantwortlich ist, wenn Pflanzen bereits vor der Auslieferung behandelt wurden. Werden Forstpflanzen in einer Forstbaumschule beispielsweise durch Tauchen gegen Rüsselkäfer mit Pflanzenschutzmitteln vorbehandelt, liegt die Aufzeichnungspflicht bei der Forstbaumschule. Diese muss die Anwendung ordnungsgemäß dokumentieren. Für den Waldbesitzer ist es dennoch sinnvoll, sich über durchgeführte Behandlungen zu informieren und entsprechende Unterlagen aufzubewahren. Manche Waldbesitzer beauftragen für Pflanzenschutzmaßnahmen externe Forstdienstleister. In diesem Fall ist grundsätzlich jener Betrieb aufzeichnungspflichtig, der das Pflanzenschutzmittel tatsächlich ausbringt. Trotzdem sollten Waldbesitzer auf eine ausreichende Dokumentation achten. Empfehlenswert ist, bereits im Auftrag schriftlich festzuhalten, dass der Dienstleister alle für die Aufzeichnungspflicht notwendigen Daten übermittelt oder eine Kopie seiner Dokumentation zur Verfügung stellt. Dadurch sind die erforderlichen Unterlagen auch am Betrieb des Waldbesitzers vorhanden und können bei einer behördlichen Kontrolle rasch vorgelegt werden.

Besonderheiten bei Wildverbissschutzmitteln

Anders als Pflanzenschutzmittel fallen Wildverbissschutzmittel nicht in die Bundeskompetenz, sondern in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Daher können die Vorschriften für Lagerung, Anwendung und Dokumentation je nach Bundesland unterschiedlich sein. Dem Autor ist nur von Oberösterreich bekannt, dass es hier derzeit keine Aufzeichnungspflicht für Wildverbissschutzmittel ohne Angabe einer Gefahrenklasse wie beispielsweise Trico gibt. Waldbesitzer sollten sich deshalb über die jeweils geltenden Regelungen informieren. Auskünfte dazu erteilen die Forstberaterinnen und Forstberater der Landwirtschaftskammern. In vielen Regionen werden Wildverbissschutzmittel nicht von den Waldbesitzern selbst, sondern von Jägerinnen und Jägern ausgebracht. Besteht im jeweiligen Bundesland eine Dokumentationspflicht, ist eine gute Abstimmung zwischen Waldbesitzern und Jagdausübenden besonders wichtig. Nur wenn die notwendigen Informationen weitergegeben werden, können die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vollständig geführt werden.

Fazit

Die Anforderungen an die Dokumentation von Pflanzenschutzmitteln im Wald sind seit 2026 umfangreicher geworden. Wer Pflanzenschutzmittel einsetzt, muss nicht nur die richtige Anwendung sicherstellen, sondern auch eine vollständige elektronische Aufzeichnung führen. Eine zeitnahe Dokumentation, die Nutzung digitaler Hilfsmittel und eine gute Abstimmung mit Forstbaumschulen oder Dienstleistern helfen dabei, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und bei Kontrollen bestens vorbereitet zu sein.

zum Pflanzenschutz-Tool

Das LK-Pflanzenschutz-Tool unterstützt bei den Aufzeichnungspflichten hinsichtlich Pflanzenschutzmitteleinsatz im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. 

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