Warum muss ich auf den Datenschutz Acht geben, ich nehme ja nur Wildtiere auf?
Der Datenschutz bezieht sich auf natürliche, lebende Personen und nicht auf Wildtiere. Aber wie ihr selber schon die Erfahrung gemacht habt, kann es vorkommen, dass man auf der Kamera Schwammerlsucher, Touren- und Schneeschuhgeher etc. aufnimmt. Ab diesen Moment gilt der Datenschutz. Somit gilt das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) und die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Muss ich eine Bewilligung bei einer Datenschutz Behörde einholen?
Mit Einführung der DSGVO dem DSG (25 Mai 2018) ist diese Bewilligung nicht mehr einzuholen. Wie wohl muss ich aber dem DSG der DSGVO entsprechend handeln.
Muss ich die Wild Kameras kennzeichnen?
Nein, da die Aufnahmen nur zu Monitoring, Wildzählung etc. benötigt werden. Der Gesetzgeber hat hierzu für Bildaufzeichnungen gemäß DSG §12 Abs. 3 Z 3 eine Sonderausnahme festgelegt $13 Abs. 1 Z 6.
„§12 Abs. 3 Z 3 Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn 3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.“
„$13 Abs. 1 Z 6 Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 und für zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Einzelfall, deren Zweck ausschließlich mittels einer verdeckten Ermittlung erreicht werden kann, unter der Bedingung, dass der Verantwortliche ausreichende Garantien zur Wahrung der Betroffeneninteressen vorsieht, insbesondere durch eine nachträgliche Information der betroffenen Personen.“
Muss ich jemanden um Erlaubnis fragen, um eine Wild Kamera aufstellen zu können?
Ja in den meisten Fällen. Dazu einige Beispiele:
- Ich bin nicht der Jagdausübungsberechtigte/Pächter, sondern besitze einen Jagderlaubnisschein. Folgende Personen muss ich informieren beziehungsweise eine Erlaubnis einholen:
– Der Jagdausübungsberechtigte muss dem zustimmen. Da er dem Gesetze nach der Verantwortliche für die Datenschutzbehörde ist. Am besten per E-Mail die Zustimmung anfordern.
– Von den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten, auf deren Grund eine Wildkamera aufgestellt werden soll. Am besten per E-Mail die Zustimmung anfordern. Dies kann auch durch den Jagdausübungsberechtigten erfolgen. - Ich bin der Jagdausübungsberechtigte/Pächter ohne Eigenjagd. Folgende Personen muss ich informieren beziehungsweise eine Erlaubnis einholen:
– Von Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten, auf deren Grund eine Wildkamera aufgestellt werden soll. Am besten per E-Mail die Zustimmung anfordern.
– Ich kann auch an Jäger, die einen Jagderlaubnisschein in meinem Revier besitzen, das Aufstellen der Wild Kameras delegieren. - Ich bin der Jagdausübungsberechtigte in meiner eigenen Eigenjagd.
– Ich brauche keine Einwilligungen.
Wo kann ich Wild Kameras im Revier aufstellen?
Prinzipiell im ganzen Revier, ausgenommen sind Flächen wo die Jagd ruht. Zu den Ausnahmen zählen auch Wanderwege, Forststraßen, Klettersteige etc. Also dort wo sich vermehrt Personen bewegen/aufhalten. Ausnahmen davon sind theoretisch möglich, müssen aber individuell abgeklärt werden.
Wie muss ich mit Bildern/Videos umgehen wo Personen darauf zu erkennen sind?
Solch ein Bildmaterial gehört sofort unwiderruflich gelöscht! Auf keinen Fall dürfen diese Bilder/Videos an dritte weitergeleitet werden. Dies kann zu einer teuren Angelegenheit für den Weiterleiter beziehungsweise den Jagdausübungsberechtigten werden. Sieh dazu Auszug aus dem DSG:
„§ 63. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
Beispiele:
- Auf dem Foto ist ein Schwammerl-sucher zu sehen. Sofort löschen.
- Auf dem Foto ist ein Tourengeher zu sehen, der durch die Wildfütterung geht. Sofort löschen.
- Auf dem Foto ist eine Person zu sehen, die die Revierfütterung beschädigt/zerstört. Nicht löschen und an niemanden weitergeben, außer an die Polizei, im Zuge der Anzeige.
Benötige ich als Jagdausübungsberichtigter eine Datenschutz Folgeabschätzung?
Nein, der Gesetzgeber hat eine Ausnahme dazu verfasst. Siehe Auszug aus „Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung“: „DSFA-A11 Bild- und Akustikverarbeitungen zu Dokumentationszwecken
Zweck der Datenverarbeitung:
Bild- und Akustikverarbeitungen, welche ausschließlich ein Dokumentationsinteresse verfolgen, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist. Strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder zivilrechtliche Zwecke dürfen im Rahmen dieser Ausnahme nicht verfolgt werden.“
Benötige ich als Jagdausübungsberichtigter ein Verarbeitungsverzeichnis?
Ja! Folgendes hat dieses zu enthalten:
- Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Person = Jagdausübungsberechtigter, und
– Zweck der Verarbeitung (z.B. Erfassung des Wildbestandes, Monitoring etc.), und
– Beschreibung eventuell betroffener Personen (Schwammerlsucher, Wanderer, Mountainbiker, etc.)
„Der für die Führung dieses Verarbeitungsverzeichnisses Verantwortliche ist in aller Regel der jeweilige Jagdausübungsberechtigte, je nach Organisation der Jagd, der Jagdpächter, Jagdleiter bzw. Jagdverwalter. Das Verarbeitungsverzeichnis hat den Namen und die Kontaktdaten jener Person zu enthalten, die „allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Das wird wiederum jene Person sein, die eine konkrete Wildkamera betreut und die Aufnahmen auswertet bzw. verwendet. Nicht erforderlich ist die Angabe der jeweiligen Standorte von Wildkameras.“
Weitergehende Fragen zum Thema richten Sie bitte per E-Mail an
datenschutz@percom.at
„Bitte lächeln“ – Beim Einsatz von Wildkameras Datenschutz beachten!
Wildkameras dienen ausschließlich der Erfassung des Wildtierbestandes. Aufnahmen wie diese sind hilfreich und praktisch für Jagdausübungsberechtigte – einige gesetzliche Vorgaben sind jedoch zu beachten.