Forststraßen – Lebensadern des Waldes

Artikel aus Ausgabe 4/2025

Für eine Bewirtschaftung des Waldes gilt eine technisch und ökonomisch sinnvolle Walderschließung als unabdingbar. Eine geeignete Aufschließung stellt dabei den Zugang zu den Waldflächen her und bietet die Möglichkeit der Zuführung von Betriebsmitteln und des Abtransportes der Betriebsprodukte aus dem Wald.

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Ausgabe: 4/2025
Thema: Borkenkäfer, Wald & Technik, Waldbewirtschaftung
Bundesland: Kärnten
Autor:in: Walter Hetzendorf

Die gute Erreichbarkeit von Waldorten ist neben wirtschaftlichen Aspekten auch im Katastrophenfall (Borkenkäfer, Elementarereignisse, Waldbrand, …) sowie zur Aufrechterhaltung der Schutzwirkung unserer Wälder von großer Bedeutung. „Kärnten hat ein gut ausgebautes Forstwegenetz und wir investieren hier auch regelmäßig. Denn eine nachhaltige Forstwirtschaft setzt voraus, dass man auch mit Maschinen, Transportfahrzeugen und Personal in den Wald hineinkommt. Dass Kärnten auf eine laufende Sanierung des Forst-straßennetzes setzt, hat sich auch nach Sturmereignissen bewährt.“, so Forstreferent LH-Stv. Martin Gruber.

Professionelle Planung
Forststraßen stellen langfristige Investitionen dar, die mit hohen Kosten verbunden sein können. Aus diesem Grund ist eine umfassende Planung von essentieller Bedeutung. Gemäß den Bestimmungen des österreichischen Forstgesetzes von 1975 ist die Planung und Bauaufsicht für Forststraßen ausschließlich befugten Forstfachkräften vorbehalten. Die Planungsorgane erarbeiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern technisch umsetzbare, wirtschaftlich zweckmäßige und landschaftsschonende Erschließungsprojekte.

Gesetzliche Voraussetzungen
Gemäß dem Forstgesetz wird als Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße definiert, die in ihrem Zuge befindliche dazugehörige Bauwerke umfasst und der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Eine Forststraße muss für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt werden und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als 1/2 Meter ausmachen oder mehr als ein 1/3 der Länge geschottert oder befestigt sein. Gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 62 und 64 des Forstgesetzes 1975 besteht eine forstrechtliche Bewilligungs- bzw. Anmeldepflicht für die Errichtung von Forststraßen.
Neben den forstgesetzlichen Grundlagen müssen unter bestimmten Umständen (geographische oder räumliche Lage, Anbindungsmöglichkeit, …) noch andere Bundes- aber auch Landesgesetzte berücksichtigt werden. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften zählen insbesondere die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes (§ 5 „Schutz der freien Landschaft“ bzw. § 8 „Schutz der Feuchtgebiete“) sowie des Wasserrechtsgesetzes (§ 3 Abs. 2 „Maßnahmen, welche einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde unterliegen“). Weitere relevante Rechtsvorschriften sind das Mineralrohstoffgesetz, das Wildbachverbauungsgesetz, das Bundes- bzw. Landesstraßengesetz sowie die Landschaftsschutzgesetze und Nationalparkgesetze.

Förderprogramm für Neu- und Umbau von Forststraßen
In der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027, ist eine Vielzahl an forstlich relevanten Maßnahmen enthalten. Im Bereich Infrastruktur Wald werden insbesondere der Neubau von LKW-befahrbaren Forststraßen sowie auch der Umbau von nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Forststraßen gefördert. Ziele dieser Förderung bilden die schonende und effiziente Leistungserbringung in der Waldbewirtschaftung, die rasche Aufarbeitung etwa bei Windwurf, Waldbrand, oder Naturkatastrophen sowie die Verringerung biotischer Folgeschäden.

Art und Ausmaß der Förderung:

  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50 % für die Errichtung oder den Umbau von Forststraßen auf Waldflächen mit hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (S3), wobei mindestens 70 % der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzwirkung (S3) gemäß dem Waldentwicklungsplan zu liegen haben;
  • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 35 % für die Errichtung oder den Umbau von Forststraßen auf Waldflächen mit geringer oder mittlerer Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (S1 oder S2) oder wenn weniger als 70 % der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzfunktion (S3) gemäß dem Waldentwicklungsplan liegen

Antragstellung: Die Förderung wird direkt über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA beantragt. Der Einstieg in die DFP erfolgt über das Internet-
serviceportal der eAMA und setzt eine Registrierung sowie eine aktive Handy-Signatur/ID-Austria voraus. Sofern die förderwerbende Person nicht bereits aufgrund der jährlichen Mehrfachantrag-Abgabe bereits registriert ist, muss eine Erstregistrierung (beispielsweise bei Personenvereinigungen, forstliche Bringungsgenossenschaften bzw. Bringungsgemeinschaften) durchgeführt werden.

Kostenanerkennungsstichtag: Nach Einreichung des Förderantrages erhält die förderwerbende Person eine Bestätigung mit dem Kostenanerkennungsstichtag per E-Mail. Ab diesem Stichtag können anfallende Kosten für die Förderungsabwicklung vorbehaltlich einer späteren Bewilligung berücksichtigt werden. Es kann also auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden. Rechtssicherheit über die beantragte Förderung besteht jedoch erst mit Ausfertigung des Genehmigungsschreibens.

Auswahlverfahren: Die Anträge werden vom Amt der Kärntner Landesregierung – Abt. 10 – Land- und Forstwirtschaft UAbt. Forstwirtschaft als bewilligende Stelle in Kärnten gesammelt und auf ihre Vollständigkeit für die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft. Die Auswahl der Anträge erfolgt in geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden alle bis zu einem festgelegten Stichtag vollständigen Anträge berücksichtigt. Alle Projekte, die bei der Prüfung die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden gereiht und entsprechend dieser Reihung unter Beachtung des zur Verfügung stehenden Förderungsbudget bewilligt.
Die Stichtage für die jeweiligen Vorhabensarten werden mindestens sechs Wochen im Vorhinein auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung – Abt. 10 – Land- und Forstwirtschaft veröffentlicht. Für den Förderungsgegenstand Infrastruktur Wald sind jährlich zumindest zwei Stichtage geplant.

Fördervoraussetzungen
Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen müssen neben der Vorlage eines dem Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, auch alle erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen, etc.) nachgewiesen werden. Zudem müssen die anrechenbaren Kosten mindestens 5.000,00 Euro je Vorhaben betragen. Je begünstigten Waldbesitzer können maximal 3.500 Laufmeter pro Jahr gefördert werden. Einzelprojekte, welche die Möglichkeit hätten an ein Gemeinschaftsprojekt anzuschließen bzw. Einzelprojekte welche trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit nicht anschließen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fakten & Details

Ansprechpartner in der Landesforstdirektion:
Dipl.-Ing. Clemens Wassermann BSc
Sachgebietsleiter
Telefon: 050 536-11321
Mobiltelefon: 0664 8053611321
E-Mail: clemens.wassermann@ktn.gv.at

Baukanzlei Oberkärnten Süd (für die Bezirke HE, VL)
Dipl.-Ing. Dr. Thomas Christopher Varch BSc
Telefon: 050 536-11310
Mobiltelefon: 0664/8053611310
E-Mail: thomas.varch@ktn.gv.at
Amtsstunden: Mittwoch, 13 – 16 Uhr
(Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach)

Baukanzlei Oberkärnten Nord (für den Bezirk SP)
Dipl.-Ing. Markus Klaudrat Bakk. BSc
Telefon: 050 536-61286
Mobiltelefon: 0664/8053661286
E-Mail: markus.klaudrat@ktn.gv.at
Amtsstunden: Dienstag, 8 bis 11.30 Uhr
(Tiroler Straße 13, 9800 Spittal an der Drau)

Baukanzlei Unterkärnten (für die Bezirke KL, VK, WO, SV, FE)
Dipl.-Ing. Walter Hetzendorf
Telefon: 050 536-11304
Mobiltelefon: 0664/8053611304
E-Mail: walter.hetzendorf@ktn.gv.at
Amtsstunden: Dienstag, 8 bis 11.30 Uhr
(Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee)

Die Erreichbarkeit der Wälder ist aus ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich.

Unterschiedlichste Tier- und Pflanzenarten nutzen Forststraßen, vor allem die Böschungen, als Lebensraum.

Forststraßen sind die unverzichtbare Basis für eine nachhaltige, multifunktionale und kleinflächige Waldbewirtschaftung, da sie Zugang, Pflege und Nutzung des Waldes ermöglichen.

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