In Gesetzgebung und Vollziehung fällt das Jagdrecht in die Kompetenz der Länder. Dadurch gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern mit auch unterschiedlichen Begrifflichkeiten. So sind z.B. Genossenschaftsjagdgebiete mit Gemeindejagdgebieten oder Gemeinschaftsjagdgebieten gleichzusetzen und die Verpächter dazu können Jagdausschüsse, Gemeindejagdkommissionen u.d.g.l. sein.
Allgemeine Grundsätze
Die allgemeinen Grundsätze für die Jagdausübung sind aber in den einzelnen Bundesländern sehr ähnlich. Diese zielen beispielsweise darauf ab, dass ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden, die günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt werden sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Wenn auch jedem Grundeigentümer das Jagdrecht grundsätzlich auf seinem Grund und Boden zusteht, so ist davon zu unterscheiden, das Recht auf die Verfügung über die Jagd bzw. das Recht auf die Ausübung der Jagd auf bestimmten Flächen. Verfügungsberechtigt über das Jagdrecht sind zum einen die Grundeigentümer bei Eigenjagdgebieten, die als solche von der Behörde festgestellt werden können, sobald eine zusammenhängende Fläche eines einzelnen Grundeigentümers eine bestimmte Mindestgröße aufweist (in den meisten Bundesländern 115 Hektar) und diese für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet ist. Alle Flächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt werden, gehören zu den Gemeinschafts- bzw. Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebieten. Diese werden ab einer Mindestgröße wiederum als eigene Jagdgebiete festgestellt und wenn sie diese Mindestgröße nicht erreichen, werden sie als Jagdeinschlüsse Eigenjagdgebieten zugesprochen. Über das Jagdrecht in den Gemeinschafts- bzw. Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebieten verfügen die Gemeindejagdkommissionen bzw. Jagdausschüsse, die sich in den Bundesländern unterschiedlich zusammensetzen, wobei meistens sowohl die Grundeigentümer als auch die örtlichen Gemeindevertreter darin vertreten sind.
Wer ist jagdberechtigt?
Berechtigt zur direkten Ausübung der Jagd selbst sind in den Eigenjagdgebieten entweder der Grundeigentümer selbst oder der Jagdpächter. Gemeinschafts- bzw. Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebiete sind zum allergrößten Teil an Jagdgesellschaften verpachtet, sodass deren Mitglieder jagdausübungsberechtigt sind. Verpachtet sind Jagdgebiete auf die Dauer von gesetzlich bestimmten Pachtperioden, wobei diese je nach Bundesland zwischen sechs und zehn Jahren liegen.
Die Jagd und der Klimawandel
Wenn die Jagd nun so auszuüben ist, dass die günstigen Wirkungen des Waldes sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung so wenig wie möglich beeinträchtig werden darf, so bekommt dieser Aspekt in Zeiten des Klimawandels vielfach eine größere Bedeutung. Die Bestockungsziele werden sich insofern in der nächsten Zukunft stark ändern, indem Mischwälder und einzelne alternative Baumarten an Bedeutung gewinnen werden. Trockenheitsverträgliche Baumarten wie Douglasie, Eiche oder Tanne werden ebenso an Bedeutung gewinnen, wie die sturmfeste Lärche und auch Laubbäume werden auf Grund der Temperaturerhöhung Areale zurückgewinnen. Diese Baumarten sind aber auch einem größeren Wildeinfluss ausgesetzt als die bisher forcierten Fichten. Von vielen Waldbesitzern wird daher eine waldorientierte Jagd gewünscht, deren Ziel es ist, dass auch durch Verbiss bzw. Verfegen besonders gefährdete Baumarten mit geringen Schutzmaßnahmen in einer standortsangepassten Verjüngung aufkommen können.
Welches Recht hat der Grundeigentümer?
Inwiefern sich die Grundeigentümer vor allem von Gemeinschafts- bzw. Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebieten selbst in die Ausübung der Jagd einbringen können und wollen, hängt sowohl von ihrem eigenen Engagement als auch von den jagdgesetzlichen Regelungen ab. Die Grundeigentümer können sich als erstes in die Verpachtung der Jagd einbringen. Im Pachtvertrag können sowohl Regelungen zur Ausübung der Jagd an sich als auch zum Vorsehen von Schutzmaßnahmen getroffen werden. Eine mögliche Vereinbarung dazu wäre zum Beispiel: „Wenn in Verjüngungsflächen Verbiss- oder Fegeschäden absehbar sind, so hat der Jagdpächter auf Aufforderung des Grundeigentümers entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen“.
Weiters können sich die Grundeigentümer in die jährliche Abschussplanung einbringen, wobei dies in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt ist. Eine sehr starke Stellung besitzen die Grundeigentümer im Salzburger Jagdgesetz, indem die Salzburger Jägerschaft ohne Zustimmung der Grundeigentümer bzw. eines Vertreters der Grundeigentümer den jeweiligen Abschussplan nicht erlassen kann. Wenn keine Einigkeit zwischen Jagdausübungsberechtigten, Jägerschaft und Grundeigentümer besteht, wird die Erlassung der Abschusspläne an die Jagdbehörde übertragen, die alle Argumente entsprechend zu werten hat. Üblicherweise gibt es im Vorfeld der Abschussplanerlassung Vorbesprechungen zwischen Grundeigentümern und Jagdgenossenschaften, in denen die Wald-Wildsituation erörtert und die Mindestabschüsse vereinbart werden.
In den einzelnen Landesjagdgesetzen ist auch enthalten, dass die Vorgaben des Abschussplanes sich auch am Zustand des Waldes zu orientieren haben. Dazu ist es erforderlich, dass der Waldzustand bzw. die Schadenssituation laufend beobachtet wird. Am augenscheinlichsten tritt der Wildeinfluss dort zu Tage, wo Verbisskontrollzäune bzw. Weiserflächen vorhanden sind. Dies sind kleine Einzäunungen bzw. Vergleichsflächen mit vier bis sechs Meter Durchmesser in Verjüngungsflächen an Hand derer beurteilt werden kann, ob im geschützten Zaunbereich sich Unterschiede zum wildbeeinflussten Bereich ergeben. Diese Kontroll- und Vergleichsflächen können auch sehr gut dazu dienen, regelmäßig Waldbegehungen mit Grundeigentümern und Jägern durchzuführen. Die Vergleichsflächen zeigen sehr augenscheinlich, wenn der Wildeinfluss zu groß wird.
Eine weitere Möglichkeit, die Ziele einer waldorientierten Jagd in Gemeinschafts- bzw. Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebieten zu verfolgen, besteht für die Grundeigentümer aber auch darin, selbst die Jagd auszuüben. Erforderlich dazu sind die Ablegung der Jagdprüfung, das Lösen einer Jahresjagdkarte und der Beitritt in die örtliche Jagdgesellschaft.
Zusammenfassung
Die Möglichkeiten der Grundeigentümer bzw. deren Vertreter, sich in die Jagdausübung einzubringen, sind vorhanden. Sowohl die einzelnen Grundbesitzer als auch die Vertreter in den Jagdkommissionen bzw. Jagdausschüssen sollten sich ihrer Möglichkeiten und damit auch ihrer Verantwortung bewusst sein und den laufenden Informationsaustausch mit den örtlichen Jagdausübungsberechtigen pflegen. Eine gute Gesprächsbasis mit fachlich fundierten Diskussionen ist die Grundlage dafür, dass sich die Forst- und Jagdseite verstehen und beide Seiten gemeinsam lösungsorientiert arbeiten. Denn auch im forstlichen Bereich gibt es Möglichkeiten, wildschadensmindernd zu arbeiten bzw. die Jagdausübung zu erleichtern.



